Zweiter Lockdown
So geht es in den Kinderbetreuungseinrichtungen weiter

Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark sind vom Lockdown nicht betroffen, allerdings gelten auch hier ab heute noch strengere Regeln. | Foto: pixabay
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Mit heutigem Tag treten die neuen Maßnahmen des Bundes in Kraft. Um für die steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie für die Eltern und Erziehungsberechtigten Klarheit und Sicherheit zu schaffen, reagierte das Land Steiermark mit einer eigenen Verordnung.  "Unsere Kinder brauchen einen Alltag und größtmögliche Normalität. Um aber auch das Personal vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, wird die Anzahl der externen Personen in den Einrichtungen nun stark reduziert", sagt Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß und betont weiter, dass „es für die steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ein Balanceakt zwischen den Lockdown-Maßnahmen und einem normalen Betreuungsalltag ist.
Die Verordnung, die ab sofort und für die Zeit des Lockdowns gültig ist, wurde von Seiten des Landes Steiermark mit Trägern abgestimmt und bereits zugestellt. Sie umfasst alle steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen inklusive Tageseltern, Horte, Kinderkrippen und Kinderhäuser. 

Zustimmung der Trägerorganisationen

„Aus unserer Sicht ist für unsere betreuten Kinder und Familien als auch für das betreuende Personal besonders wichtig, ein ideales Gleichgewicht zwischen dem größtmöglichen Einschränken von Ansteckungsmöglichkeiten und der kleinstmöglichen Einschränkung der Bedürfnisse von Kindern zu finden. Daher waren weitere klare Richtlinien über die konkreten Maßnahmen in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgrund des zweiten Lockdowns unumgänglich und diese werden von uns auch unterstützt. Mit der Verordnung des Landes wird für uns jene Klarheit geschaffen, die wir brauchen, um gemeinsam gut durch diesen November zu gehen. Sowohl die Balance aus Kontaktminimierung und größtmöglicher Normalität für die Kinder als auch die geringe Rolle der Kinder im Pandemiegeschehen sind aus unserer Sicht bestmöglich berücksichtigt worden", sagen Bettina Schoeller, Geschäftsführerin von WIKI Steiermark und Brigitte Schafarik, Geschäftsführerin der Volkshilfe Steiermark unisono.

Die Regeln im Detail:


Beschränkter Zugang von externen Personen

Nur folgenden Personen ist der Zutritt zu den Einrichtungen gestattet: Unterstützungsdiensten für Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf (IZB-Teams) sowie Fachkräften für die Sprachförderung, die ihre Tätigkeit in abgetrennten Bereichen der Einrichtung ausführen. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zudem Eltern und Erziehungsberechtigte für die Phase der Eingewöhnung. Dabei ist von den Eltern und Erziehungsberechtigten eine FFP2-Schutzmaske zu tragen und der Aufenthalt in einem zugewiesenen Bereich vorgesehen.

Auflagen und Gruppenzuteilungen des Personals

Die Verordnung regelt das Tragen von Masken in den Einrichtungen. Im Umgang mit Kindern muss keine Maske getragen werden, da dies von Expertinnen und Experten aus pädagogischer Sicht nicht empfohlen wird. Sofern jedoch Erwachsene im Umgang miteinander den empfohlenen Mindestabstand nicht einhalten können, sieht die Verordnung das Tragen einer Maske vor. Das Personal in den Einrichtungen muss fix einer Gruppe zugeteilt sein, damit Durchmischungen und somit eine erhöhte Infektionsgefahr vermindert wird. Einzige Ausnahme davon ist, wenn ein Träger den vorgesehenen Betreuungsschlüssel nicht anders erfüllen kann.

Auflagen für den Betrieb und Alltag der Einrichtung
Das Hinbringen und Abholen der Kinder erfolgt im Eingangsbereich der Einrichtung und soll durch einen geordneten Ablauf gewährleistet sein. Wenn möglich sind Aktivitäten ins Freie zu verlegen, dies gilt insbesondere für Sport und Gesang. Alle Veranstaltungen in den Einrichtungen sind nur innerhalb der geschlossenen Gruppe zulässig. Während der Betreuungszeit ist die Durchmischung der Gruppen nicht erlaubt, außer die räumlichen Gegebenheiten lassen dies anders nicht zu.

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