Weihnachtsgeschenke: Das gilt bei Gutscheinen und Umtausch

Egal ob groß oder klein: Hauptsache ist, dass ein Geschenk von Herzen kommt. | Foto: ®Family Austria/Urlaubsspezialisten/akz-o
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ÖSTERREICH. Welches Buch könnte dem lieben Arbeitskollegen oder Bekannten, dem man zu Weihnachten etwas schenken möchte, gefallen? Welchen Film hat der oder die Liebste noch nicht gesehen? Wer auf Nummer sicher gehen will, schenkt einen Gutschein.

Nicht zu lange warten

Auf vielen Gutscheinen ist eine Gültigkeitsdauer – meist von einem Jahr – angegeben. "Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig, bestätigte der Oberste Gerichtshof", heißt es bei der Arbeiterkammer (AK). Eine Verkürzung der Frist sei zwar möglich, aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmens. „Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden“, sagt die AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. „Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden.“ Dennoch ist es ratsam, den Gutschein beizeiten einzulösen. Wenn Unternehmen pleitegehen, verliert er seinen Wert. Stellt er eine Konkursforderung dar, lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.

Rechtzeitig online bestellen

Wer Geschenke per Mausklick shoppt, sollte sie rechtzeitig bestellen, damit sie tatsächlich unter dem Christbaum liegen. „Beachten Sie Lieferzeiten, Adressangaben, speziell bei unbekannten Händlern, und das Kleingedruckte“, rät Zgubic. Bei sehr günstigen Preisen für Markenware sollte man skeptisch sein, denn die Markenprodukte könnten gefälscht sein, so die Konsumentenschützerin. Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Aber Achtung: Bei entsiegelten CDs, DVDs und bei Konzerttickets besteht kein Rücktrittsrecht.

Kein Rücktrittsrecht

Beim klassischen Einkauf, etwa bei Bekleidung, gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht. Ist man sich bei der Größe nicht sicher, ist es laut Zgubic möglich, einen Umtausch auf der Rechnung zu vermerken. "Viele Händler räumen aber freiwillig einen Umtausch ein. Das steht dann vorgedruckt auf der Rechnung", so die AK-Expertin. Wenn das Produkt defekt sei, gebe es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren müsse der Händler bis zu zwei Jahre lang nach dem Kauf reparieren oder umtauschen.

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