Corona-Regelungen
Nach wie vor Maskenpflicht an Schulen und Unis

Während die Maskenpflicht in vielen anderen Bereichen fällt, müssen an Schulen und Unis weiterhin Masken getragen werden. | Foto: Pixabay
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Seit Karsamstag gilt die neue Corona-Verordnung, womit weitreichende Lockerungen verbunden sind. Während in vielen Bereichen keine Maske mehr getragen werden muss, bleibt die Maskenpflicht an Schulen und Universitäten allerdings auch nach Ostern noch weiterhin aufrecht.

ÖSTERREICH. Die neue Corona-Verordnung brachte ein Ende der FFP2-Maskenpflicht in fast allen Bereichen mit sich. Lediglich in höchst vulnerablen Bereichen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels muss nach wie vor eine Maske getragen werden. Für den Schul- sowie Hochschulbereich gelten allerdings ebenfalls noch Masken-Regeln, die mit der Covid-19-Schulverordnung bzw. dem Covid-19-Hochschulgesetz ihre eigenen rechtlichen Grundlagen besitzen. Für den Schulbereich erlässt der Bildungsminister die Corona-Vorgaben, im Hochschulbereich erledigt das die jeweilige Einrichtung selbst.

Nach Ostern findet an den Schulen eine Änderung der Teststrategie statt. | Foto: NeONBRAND/ Unsplash
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Maskenpflicht an Schulen und Unis

Das Bildungsministerium will die aktuellen Masken-Regeln an den Schulen vorerst nicht ändern. Die Maskenpflicht bleibt so wie vor den Osterferien: Schüler dürfen ihre Masken in der Klasse zwar abnehmen, außerhalb des Klassenzimmers – beispielsweise am Gang oder im Speisesaal – ist sie allerdings Pflicht. Bis zur Unterstufe wird ein Mund-Nasen-Schutz benötigt, für die Oberstufe sowie für Lehrerinnen und Lehrer ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben – ungeimpfte und nicht genesene Lehrer brauchen überall eine FFP2-Maske. Die kurz vor den Ferien erlassenen neuen Vorgaben sehen außerdem einen verpflichtenden PCR-Test pro Woche vor – statt wie bisher zwei. Antigentests sind nur noch im Bedarfsfall vorgesehen, beispielsweise nach positiven Fällen in der Klasse.

An den Unis ist es nicht ganz so übersichtlich, da jede Hochschule ihre eigenen Corona-Bestimmungen festlegen kann. An manchen Unis seien erst vor Kurzem die G-Regeln gefallen, andere verzichten erst ab der kommenden Woche darauf, wie die APA am Sonntag darlegte. An manchen sei die 3G-Pflicht sogar bis Ende April verlängert worden. Fast alle Universitäten wollen jedoch die FFP2-Maskenpflicht – zumindest vorerst – beibehalten. Auch hier gibt es allerdings von Uni zu Uni Unterschiede: Oftmals gilt die Maskenpflicht im gesamten Gebäude, an manchen Hochschuleinrichtungen wiederum nur in den Hörsälen bzw. bei Prüfungen. An den meisten Universitäten enden die Osterferien erst am 24. April.

Handel fordert komplettes Aus der Masken

Der Handel und der Tourismus zeigten sich mit der neuen Verordnung nicht ganz zufrieden: Zwar begrüßt man das Ende der Maskenpflicht in Geschäften abseits des täglichen Bedarfs sowie in Hotels und der Gastronomie. Trotzdem wunderte sich der Handelsverband, warum im Supermarkt weiterhin eine Maske getragen werden muss, während in der Nachgastronomie keinerlei Maßnahmen mehr gelten.

Barbara Teiber, Vorsitzende der Gewerkschaft GPA, forderte dementsprechend ein Ende der Maskenpflicht für Beschäftigte im Lebensmittelhandel: "Wenn jetzt zigtausende Leute bei Konzerten maskenlos Party machen dürfen, dann muss ein Ende der Maske auch für die Beschäftigten im Lebensmittelhandel drin sein", findet Teiber. Auch Handelsobmann Rainer Trefelik sieht es als Wermutstropfen, dass im Lebensmittelhandel, in Drogerien und Trafiken weiterhin Maske getragen werden müsse.

Der Handel will den Fall der Maske für die ganze Branche und Mitarbeiter. | Foto: Foto: RegionalMedien
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Die neuen Maßnahmen im Überblick

In vielen Bereichen sind seit Karsamstag keine FFP2-Masken mehr notwendig. Änderungen gab es außerdem bei den Regelungen in der Nachtgastro sowie der Gültigkeit des Grünen Passes. Das sind die wichtigsten Neuerungen:

  • FFP2-Masken-Pflicht nur mehr in höchst vulnerablen Bereichen (z. B. Krankenhaus, Pflegeheim), in öffentlichen Verkehrsmitteln samt Haltestellen und in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (z. B. Apotheken und im Lebensmitteleinzelhandel).
  • Die 3G-Regel als Zugangsbeschränkung in der Nachgastronomie, Stehgastronomie und Barbetrieb wird aufgehoben.
  • Die Gültigkeitsdauer der Drittimpfung wird auf 365 Tage erhöht – (d. h. von neun auf zwölf Monate).

Im Gesundheitsbereich bleibt eine 3G-Regel bestehen. Neben den bundesweiten Rahmenbedingungen können die Bundesländer wie auch schon bisher strengere Regeln erlassen. Die Maßnahmen sind vorerst bis 8. Juli 2022 gültig.

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