Karfreitag
Antrag auf persönlichen Feiertag bis 29. Dezember möglich

Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religions­zugehörigkeit abgeschafft. Seitdem besteht unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit die Möglichkeit, einmal pro Urlaubsjahr einen persönlichen Feiertag in Anspruch zu nehmen. | Foto: EPD/Uschmann
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  • Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religions­zugehörigkeit abgeschafft. Seitdem besteht unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit die Möglichkeit, einmal pro Urlaubsjahr einen persönlichen Feiertag in Anspruch zu nehmen.
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Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religions­zugehörigkeit abgeschafft. Seitdem besteht unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit die Möglichkeit, einmal pro Urlaubsjahr einen persönlichen Feiertag in Anspruch zu nehmen. Aufgrund einer dreimonatigen Frist muss der Antrag für den Karfreitag 2024 bis 29. Dezember erfolgen.

ÖSTERREICH. Wer einen persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen will, muss dies schriftlich und mit Originalunterschrift bekannt geben. "Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe", heißt es dazu vonseiten der Arbeiterkammer (AK), die auf ihrer Webseite hierfür auch einen Musterbrief bereitstellt. Der Antrag muss mindestens drei Monate zuvor bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einlangen. "Wer also den Karfreitag als persönlichen Feiertag nutzen will, muss dies bis übermorgen, 29. Dezember, bekannt geben", erklärt AK-Präsident Andreas Stangl. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Antrag auf einen persönlichen Feiertag stellen, haben an diesem Tag Urlaubsanspruch.  | Foto: Pixabay/Free-Photos (Symbolbild)
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Antrag auf einen persönlichen Feiertag stellen, haben an diesem Tag Urlaubsanspruch.
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Tag wir von bestehendem Urlaubsanspruch abgezogen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Antrag auf einen persönlichen Feiertag stellen, haben an diesem Tag Anspruch auf Urlaub. Das kann einseitig und ohne Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erfolgen. Diese können Beschäftigte aber "ersuchen", dennoch an diesem Tag zu arbeiten. Sollte dies geschehen, haben sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubsentgelt. 

In diesem Fall wird den Beschäftigten dann kein Urlaubstag aus dem bestehenden Anspruch abgezogen, allerdings wird dadurch das Bestimmungsrecht eines persönlichen Feiertags für das konkrete Urlaubsjahr aufgebraucht. 

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Antrag auf einen persönlichen Feiertag stellen, haben an diesem Tag Urlaubsanspruch.  | Foto: Pixabay/Free-Photos (Symbolbild)

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