Rund 200 Anträge
Corona-Maßnahmen vor Verfassungsrichtern
Seit April 2020 sind rund 200 Anträge beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) rund um Strafen nach Verstößen gegen Corona-Maßnahmen eingelangt. Dabei geht es um Fälle zu Betretungsverboten genauso wie etwa Maskenpflicht in Schulgebäuden. Am Dienstag berät der VfGH in einer Sitzung auch zum Betretungsverbot für Sportstätten.
ÖSTERREICH. Die Maskenpflicht in Schulgebäuden im Frühjahr war verfassungswidrig. Das gilt auch für das Betretungsverbot für öffentliche Räume während der ersten Corona-Welle.
Ein Inhaber eines Fischteiches in der Steiermark etwa bekam von der Bezirkshauptmannschaft eine Strafe, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass sein Gelände nicht von anderen Personen betreten wird. Ein Wirt beschwerte sich wiederum gegen die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom September 2020, wonach Betriebsstätten verpflichtet sind, der Bezirksverwaltungsbehörde bei Corona-Verdachtsfällen bestimmte personenbezogene Daten (etwa von Kunden) zu übermitteln. Die Verordnung war bis 31.12.2020 in Kraft. Der Antragsteller hält diese Verordnung für gesetzwidrig, weil sie unter anderem gegen das Grundrecht auf Datenschutz, das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung und den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Eine weitere Beschwerde betrifft den im ersten Lockdown außerordentlich verlängerten Zivildienst. Die Beschwerdeführer leisteten bis März 2020 ordentlichen Zivildienst und wurden verpflichtet, im Anschluss noch bis 30. Juni 2020 außerordentlichen Zivildienst zu leisten. Gleichzeitig mit der Verlängerung der Dienstpflicht aktuell eingesetzter Zivildiener erfolgte ein Aufruf an alle ehemaligen Zivildiener, sich freiwillig zum außerordentlichen Zivildienst zu verpflichten.
Jede Anfechtung neu prüfen
Seit April des Vorjahrs wurden bereits rund 130 Fälle, die sich gegen Verbote rund um Schutzmaßnahmen der Pandemie drehen, bereits erledigt. Manche sind noch offen. In den meisten Fällen ging es um Verordnungen, die bei der Entscheidung bereits außer Kraft waren. In seinen Entscheidungen hat der VfGH ausgedrückt, welche verfassungsrechtlichen Schranken die zuständigen Behörden bei Maßnahmen gegen Corona zu beachten haben. Entscheidungen des VfGH wirken sich jedoch nicht auf Vorschriften aus, die erst nach der Entscheidung in Kraft getreten sind: Der VfGH muss daher jede einzelne Anfechtung neu prüfen, auch wenn sie einen ähnlichen Inhalt wie eine frühere hat.
An der Tagesordnung am heutigen Dienstag
Die Verfassungsrichter behandeln Fälle im Zusammenhang mit dem Betretungsverbot für Sport- und Freizeitbetriebe, Distance Learning, die Auskunftserteilung an die Gesundheitsbehörde bei Corona-Verdachtsfällen und den Anspruch auf Pauschalentschädigung bei "verlängertem" außerordentlichem Zivildienst.
Schüler beklagen Homeschooling
Beim Homeschooling wenden sich mehrere Schüler mit Individualanträgen auf Verordnungsprüfung dagegen, dass der Unterricht an Schulen vom 17. November bis 6. Dezember 2020 in ortsungebundener Form organisiert war, also als "Distance Learning". Die entsprechenden Regelungen der Covid-19-Schulverordnung hätten sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Grundrecht auf Bildung verstoßen, wird argumentiert.
VfGH: Corona-Ausgehregeln verfassungswidrig
Ein Antrag betraf die Zuständigkeit der Bezirksgerichte zur Überprüfung von Absonderungsmaßnahmen. Nach dem Epidemiegesetz 1950 können Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit erkrankt sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, gegen die Absonderung vorgehen. Der Oberste Gerichtshof, das Landesgericht Korneuburg sowie das Bezirksgericht Zell am Ziller stellen beim VfGH nun einen Antrag auf Aufhebung eines Teils dieser Bestimmung: Die Möglichkeit, gegen Anordnungen der Gesundheitsbehörde das Bezirksgericht anzurufen, verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Auch sei entgegen dem Legalitätsprinzip nicht hinreichend genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Bezirksgericht angerufen werden kann und in welchem Umfang das Bezirksgericht die Anhaltung zu überprüfen hat.
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