Ab 28. Juni
Änderungen für Unternehmen durch das Barrierefreiheitsgesetz
- Mit 28. Juni 2025 tritt in Österreich das neue Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Damit setzt die Republik die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen um
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Ab 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsgesetz Unternehmen in Österreich, bestimmte Produkte und Dienstleistungen – etwa digitale Angebote oder Automaten – barrierefrei bereitzustellen, um Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen.
ÖSTERREICH. Mit 28. Juni 2025 tritt in Österreich das neue Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Damit setzt die Republik die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen um – mit dem Ziel, die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am wirtschaftlichen Leben zu stärken. Was Unternehmen dabei beachten müssen, hat die Wirtschaftskammer Salzburg (WKO) zusammengefasst.
Was regelt das neue Gesetz?
Das Barrierefreiheitsgesetz verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei anzubieten – vorausgesetzt, sie werden nach dem 28. Juni 2025 neu auf den Markt gebracht oder an Verbraucher erbracht. Betroffen sind unter anderem:
- Produkte: etwa Computer, Smartphones, Geld- oder Fahrkartenautomaten
- Dienstleistungen: darunter Websites, Online-Shops, Bank- und Buchungsportale, Apps, Online-Terminbuchungen oder Mitgliedschaftsabschlüsse
Barrierefreiheit bedeutet laut Gesetz, dass Produkte und Services für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen. Nutzerinformationen müssen also so aufbereitet sein, dass sie über verschiedene Sinneskanäle – etwa durch Text und Audio – zugänglich sind. Das betrifft auch digitale Angebote wie Online-Shops. Die Einhaltung wird vom Sozialministeriumservice kontrolliert. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen – je nach Ausmaß können diese empfindlich ausfallen.
- Das Barrierefreiheitsgesetz verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei anzubieten – vorausgesetzt, sie werden nach dem 28. Juni 2025 neu auf den Markt gebracht oder an Verbraucher erbracht.
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Ausnahmen
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Pflichten ausgenommen. Ebenso gelten Ausnahmen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung des Produkts oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde.
Bestellung von Barrierefreiheitsbeauftragten
Schon ab 1. Jänner 2025 müssen Unternehmen mit mehr als 400 Beschäftigten einen Barrierefreiheitsbeauftragten und einen Stellvertreter benennen. Diese sollen Missstände aufzeigen, Verbesserungen anregen und mit Behindertenvertrauenspersonen sowie Fachexperten zusammenarbeiten. Ihr Aufgabenbereich reicht von baulichen Maßnahmen bis hin zu digitaler Barrierefreiheit wie barrierefreier IT-Ausstattung oder verständlichen Informationen.
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