Schrittweise erklärt
So gelingt der Steuerausgleich auf FinanzOnline

Schrittweise durch den Steuerausgleich auf FinanzOnline | Foto: finanzonline.at
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Es ist wieder an der Zeit für die alljährliche Steuererklärung. Was du für deinen Steuerausgleich auf FinanzOnline beachten solltest und wie du im Daten-Dschungel den Überblick behältst, zeigen wir dir hier anhand einer Schritt-für-Schritt-Anleitung.  

ÖSTERREICH. Derzeit nehmen viele arbeitende Menschen wieder ihren alljährlichen Steuerausgleich – auch Arbeitnehmer:innenveranlagung (früher Jahresausgleich) – in Angriff. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, wie relevante Daten ans Finanzamt übermittelt werden können: Entweder per Formular L1 und Postweg oder digital über FinanzOnline.

Mehr als 80 Prozent aller Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nutzen bereits den schnelleren elektronischen Weg. Voraussetzung für den digitalen Steuerausgleich ist ein Zugang zur Online-Plattform des Finanzamts. Im Nachfolgenden wollen wir die wichtigsten Schritte für den Online-Steuerausgleich durchgehen.

Zugang zu FinanzOnline

Für die Arbeitnehmer:innenveranlagung auf FinanzOnline benötigst du eine Handysignatur bzw. ID Austria oder vom Finanzamt ausgestellte Zugangsdaten. Diese erhältst du nach Registrierung im FinanzOnline-Portal per Post oder persönlich beim Finanzamt.

Achtung: Wenn du einen FinanzOnline-Zugang hast, dann erhältst du deine Bescheide vom Finanzamt elektronisch. Sie werden in deinem FinanzOnline-Konto unter "Nachrichten" hinterlegt. Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung gilt der Bescheid als zugestellt. Du kannst die elektronische Zustellung unter "Zustelloptionen" aber auch deaktivieren. In diesem Fall bekommst du die Bescheide weiterhin per Post zugestellt.

1. März als Startschuss 

Arbeitgeber und bezugsauszahlende Stellen haben grundsätzlich bis Ende Februar Zeit, alle Daten ans Finanzamt zu übermitteln. Dementsprechend sollten Arbeitnehmer:innen tendenziell bis 1. März warten, ehe sie mit dem Steuerausgleich starten. Fehlt hier etwas, dann ist die Vorberechnung nicht korrekt. Alternativ kannst du auf FinanzOnline unter dem Menüpunkt Steuerakt deinen Jahreslohnzettel kontrollieren und überprüfen, ob schon alles da ist.

Ist der Akt vollständig, kann es mit der Steuererklärung losgehen. Grund zur Eile besteht allerdings nicht, denn du hast insgesamt fünf Jahre Zeit für deine Erklärung. Der Antrag für 2023 kann folglich bis Ende 2028 gestellt werden.

Vorsicht beim Online-Assistenten

Startest du mit deiner Steuererklärung, wird dir zunächst die Hilfe eines Online-Assistenten angeboten. Für diejenigen, die noch keinerlei Erfahrung mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung haben, kann es sinnvoll sein, den Assistenten zur Hilfe zu nehmen.

Aber Achtung:
Das Tool stellt dir im Anschluss etliche Fragen, die du auch beantworten können solltest. Die Arbeiterkammer (AK) warnte bereits vergangenes Jahr eindringlich vor der Verwendung des Online-Assistenten. Dieser würde den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern unter gewissen Umständen mehrere hundert Euro vorenthalten. Mehr dazu liest du hier: 

Online-Assistent kann hunderte Euro kosten

Persönliche und allgemeine Daten

Überspringst du den Online-Assistenten, findest du auf der ersten Seite nochmals deine persönlichen Daten, die es zu kontrollieren gilt. Stimmt alles, kannst du fortfahren, indem du auf "Speichern und Weiter" klickst. 

Es folgt der Menüpunkt allgemeine Daten. Hier ist es zunächst wichtig, die "Anzahl der (inländischen) gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen" einzutragen. AMS oder Krankenkassa sind übrigens keine bezugsauszahlenden Stellen. Darüber hinaus sind etwaige andere Absetzbeträge, etwa Alleinverdienerabsetzbetrag, Kindermehrbetrag, Pensionistenabsetzbetrag etc., einzutragen – die Voraussetzungen findest du jeweils, wenn du auf das grau hinterlegte Fragezeichen neben den betreffenden Überschriften klickst:

Klickst du auf das Fragezeichen, öffnet sich ein Erklärungsfenster. | Foto: Screenshot

Die AK empfiehlt am Ende dieser Seite, das Feld "Ich wünsche keinen Freibetragsbescheid" anzukreuzen. Solltest du nicht darauf verzichten, wird dir dieser Bescheid automatisch ausgestellt. Verwendest du ihn anschließend, führt das in weiterer Folge zu einer Pflichtveranlagung. 

Pendlerpauschale und -euro

Auf der nächsten Seite geht es zunächst um die Pendlerpauschale und den Pendlereuro – wenn diese bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden, ist hier keine weitere Eintragung notwendig. Andernfalls müssen hier Eintragungen vorgenommen werden – Hilfestellung leistet dabei der Pendlerrechner.

Sonstige Werbungskosten – Homeoffice

Anschließend geht es darum, weitere Werbungskosten anzugeben. Grundsätzlich beinhalten die sogenannten Werbungskosten alle Kosten, die mit dem eigenen Beruf zu tun haben. Hier fällt etwa auch die Homeoffice- oder die Berufsgruppen-Pauschale hinein. Aber auch sonstige Anschaffungen, die mit deinem Beruf zu tun haben, kannst du hier geltend machen.

Infobox Homeoffice- und Berufsgruppenpauschale



Homeoffice: Im Normalfall wurden deine Homeoffice-Tage bereits durch deinen Arbeitgeber ans Finanzamt übermittelt – du findest die entsprechende Info in deinem Steuerakt –, diese musst du daher nicht extra angeben. Sehr wohl anführen kannst du aber zusätzlich für das Homeoffice angeschafftes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl etc.) oder digitale Arbeitsmittel (Laptop, Headset etc.).

Berufsgruppenpauschale: Für bestimmte Berufsgruppen gibt es Pauschalen. Wählst du eine solche aus, wird diese statt den tatsächlichen Werbungskosten herangezogen. Bereits erhaltene Kostenersätze (ausgenommen die Homeoffice-Pauschale) müssen hier abgezogen werden.



Außergewöhnliche Belastungen

Eine außergewöhnliche Belastung ist dann gegeben, wenn du dich dieser nicht entziehen kannst, etwa bei der Behandlung von Erkrankungen.

Infobox Außergewöhnliche Belastungen



Krankheitskosten: Hier können von Rezeptgebühren und Apothekenrechnungen über Zahnarzt- und Wahlarzt- bis hin zu Brillen- und Kontaktlinsenkosten alles eingetragen werden, das für die Behandlung von einer Erkrankung aufgewendet und nicht bereits von der Krankenkasse oder einer privaten Versicherung übernommen wurde. Nicht geltend machen kannst du alles, was vorsorglich stattfindet, etwa Impfungen, Vitamine oder Vorsorgeuntersuchungen.

Begräbniskosten: Können bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden, sofern die Verlassenschaft diese nicht abdeckt.

Kurkosten: Darunter fällt der Selbstbehalt, den du für einen allfälligen Kuraufenthalt bezahlen musstest – davon müssen 5,32 Euro täglich abgezogen werden, dazu rechnen kannst du allerdings die Fahrtkosten für An- und Abreise.

Wichtig: Wenn die Positionen der außergewöhnlichen Belastungen eher kleine Beträge sind, werden sich diese tendenziell nicht auswirken. Denn das Finanzamt ermittelt einen Selbstbehalt, der in der Regel ein- bis eineinhalb Bruttomonatsgehälter ausmacht. Der Selbstbehalt ist umso höher, je höher das Einkommen und liegt je nachdem zwischen 7 und 12 Prozent vom Bruttojahresgehalt. Nur wenn die außergewöhnlichen Belastungen darüber liegen, wirken sie sich beim Steuerausgleich aus.

Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung: Diese können geltend gemacht werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt bzw. ab Pflegestufe 1. Hier ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.


Sonderausgaben – Spenden

Zu den Sonderausgaben zählen neben "Renten und dauernde Lasten" sowie "Steuerberatungskosten" auch Spenden. Diese werden im Normalfall von den karitativen Einrichtungen automatisch ans Finanzamt übermittelt und sollten dementsprechend bereits in deinem Steuerakt aufscheinen.

Wenn du eine Spende getätigt hast, die nicht aufscheint, empfiehlt es sich, direkt mit der Spendenorganisation in Kontakt zu treten. Es könnte sein, dass hier die Identifikationsdaten – das sind dein Name, wie er im Melderegister aufscheint sowie dein Geburtsdatum – fehlen. 

Kinder und Familienbonus

Hier müssen etwaige Kinder jeweils separat angelegt und im Anschluss die erforderlichen persönlichen Daten zum Kind eingegeben werden. Im Anschluss musst du je nachdem, ob du für das Kind Unterhaltszahlungen bekommen hast oder nicht, den entsprechenden Bereich ausfüllen. Zuletzt können außergewöhnliche Belastungen für das Kind geltend gemacht werden.

Infobox Familienbonus Plus und Unterhaltszahlungen



Elternteile, die zusammen leben, müssen eine Entscheidung treffen: Entweder beantragt ein Elternteil den ganzen Familienbonus oder beide Elternteile jeweils einen halben Familienbonus. Bei mehreren Kindern kann das von Kind zu Kind variieren.

Für Kinder, für die das ganze Jahr über Unterhalt bezahlt wurde, kann die berechtigte Person den halben Familienbonus geltend machen. Die andere Hälfte kann der Unterhaltszahlende in seinem Steuerausgleich geltend machen. Oder die beiden einigen sich und eine Person beantragt den gesamten Familienbonus.

Sollten Unterhaltszahlungen nicht für das gesamte Jahr geleistet worden sein, kann der Bereich "Familienbonus Plus in besonderen Fällen" ausgeklappt werden. Hier können anschließend monatsweise Angaben gemacht werden.

Wenn du Unterhalt bezahlst, hast du Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Dafür musst du deine im Jahr geleisteten Alimente sowie die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtungen angeben.



International – Auslandsbezug

Diese Seite muss nur ausgefüllt werden, wenn es irgendeinen Auslandsbezug gibt, also etwa bei einer ausländischen Pension.
 

Zusammenfassung – Vorberechnung

Nachdem du alles ausgefüllt hast, kommst du auf eine Zusammenfassung-Seite. Vor dem Absenden deiner Steuererklärung kannst du noch eine Vorberechnung anstellen lassen. Du siehst anschließend im oberen Bereich der Seite, wie viel eine zu erwartende Gutschrift oder Nachzahlung ausmacht. Hast du deine Angaben kontrolliert, musst du deine Steuererklärung nur noch absenden. 

Neuerungen 2023

Für die Veranlagung für das Jahr 2023 gibt es mehrere Neuheiten und höhere Beträge, die geltend gemacht werden können:

  • Der Familienbonus wurde für Kinder unter 18 Jahren auf bis zu 2.000 Euro und für Kinder über 18 Jahren auf 650 Euro erhöht.
  • Die Pendlerpauschale ist von Jänner bis Juni 2023 erhöht, der Pendlereuro vervierfacht. Diese Erhöhung wird bei vorliegendem Anspruch auf die Pendlerpauschale automatisch berücksichtigt.
  • Der Kindermehrbetrag beträgt für Familien mit niedrigem Einkommen auf 550 Euro erhöht. Für die Veranlagung des Jahres 2024 wird er auf 700 Euro erhöht.
  • Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent, was 21,19 Euro pro Kind entspricht.
  • Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag werden jeweils um 5,8 Prozent erhöht.
  •  Der Verkehrsabsetzbetrag steigt für das Jahr 2023 um 5,8 Prozent und kann beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden. 
  • Die Anmeldung bei FinanzOnline erfolgt seit Dezember mit der sogenannten ID Austria. Der Umstellungsprozess auf die digitale Identifizierung wird automatisch bei deiner Anmeldung gestartet. 

Arbeiterkammer hilft  

Brauchst du in einigen Bereichen detailliertere Infos, kann dir womöglich auch das unterstehende Video der Arbeiterkammer (AK) weiterhelfen. Oder du rufst direkt bei der AK an – die Expertinnen und Experten können dir bestimmt weiterhelfen.

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