Das Gehalt im Stelleninserat
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: In Stellenangeboten muss seit 1. März das
Entgelt ausgewiesen sein.
Bereits seit 1979 ist gesetzlich festgeschrieben: „Auf- grund des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand diskriminiert werden, insbesondere bei der Festsetzung des Entgelts.“ 32 Jahre später gibt es nun eine weitere Neuerung des Gleichbehandlungsgesetzes, das zu mehr Transparenz führen soll. Seit 1. März muss neben der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nämlich auch das zu erwartende Gehalt abgedruckt werden. „Das muss ein Betrag sein, der entweder dem Kollektivvertrag oder einer vergleichbaren Einstufung entspricht“, erklärt die steirische Gleichbehandlungsbeauftragte Elke Lujansky-Lammer. Wird mehr bezahlt, muss auch das schriftlich festgehalten sein. Eine „allfällige Bereitschaft zur Überbezahlung“ nennt sich das.
„Es geht um Standards, an denen man sich orientieren kann“, so Lujansky-Lammer, die die Erfahrung gemacht hat, dass die Bereitschaft, Männern mehr Lohn zu zahlen, immer noch weitverbreitet ist. Sie zitiert eines der Beispiele, die auch auf www.bka.gv.at nachgelesen werden können:
Frau A. beginnt in einem Unternehmen zu arbeiten. Zeitgleich mit ihr fangen auch zwei Männer an, mit denen sie anfangs sogar ein Zimmer teilt. Alle drei sind in derselben Verwendungsgruppe eingestuft und erfüllen vergleichbare Tätigkeiten. Erst nach Monaten erfährt Frau A., dass beide Kollegen seit Beginn der Tätigkeit Zulagen beziehen, die sie nicht erhält. Ihr Vorgesetzter meint dazu nur: „Sehen Sie das doch nicht so emotional!“
Doch auch wenn eine Frau weniger verlangt als angegeben, kann die Differenz auf die Höherbezahlung noch drei Jahre rückwirkend eingeklagt werden. „Am Beginn einer Arbeitskarriere ist der Unterschied beim Gehalt noch nicht so groß, erst nach ein paar Jahren klafft die Einkommensschere immer weiter auseinander“, weiß Lujansky-Lammer, die im letzten Jahr 800 Anfragen verzeichnete, wobei rund 10 Prozent das Entgelt betreffen. Hält sich ein Arbeitgeber nicht daran, das Gehalt anzuführen, wird er beim ersten Mal verwarnt. In weiterer Folge wird er von der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Geldstrafen bis zu 360 Euro drohen. Vorerst gibt es aber noch eine Galgenfrist. Die Strafbestimmungen treten erst mit
Beginn 2012 in Kraft.
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