Grillen, Lärm und Co. am Balkon
Diese Gesetze gelten auf "Balkonien"
Wenn die Temperaturen in die Höhe klettern, verbringen viele Grazerinnen und Grazer wieder vermehrt Zeit auf dem Balkon oder der Terrasse - beim Garteln, Grillen oder Sonne tanken. Aber ist all das immer erlaubt? Und worauf sollte geachtet werden?
GRAZ. Der Balkon ist für viele Städterinnen und Städter die persönliche kleine Wohlfühloase, besonders an so schönen Sommertagen wie derzeit. Ohne die Freude am "Urlaub auf Balkonien" trüben zu wollen, sollten dennoch Dos and Don'ts bei der Balkon-Nutzung bedacht werden. Immerhin gibt es da ja auch noch Nachbarinnen und Nachbarn, oder Vermieterinnen und Vermieter, die ein Wörtchen mitzureden haben.
Grillen am Balkon
Thema Nummer eins ist oft das Grillen am Balkon. Kaum wird es wärmer, ist die Verlockung groß, den Grill am Balkon anzuheizen. Vorab sollte jedoch immer gecheckt werden, ob das im jeweiligen Fall überhaupt erlaubt ist. Das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz besagt, im Strahlungsbereich des offenen Feuers müsse mindestens 100 cm Abstand zu brennbaren Lagerungen, Stoffen oder Einrichtungen gehalten werden.
Häufig ist die Nutzung eines Gas- oder Holzkohlegrills im Mietvertrag oder in der Hausverordnung generell verboten und nur ein Elektrogrill gestattet. Außerdem: Nachbarinnen und Nachbarn dürfen durch Rauch, Wärme und Gerüche, die beim Grillen entstehen, nicht eingeschränkt werden. Sollten diese Faktoren das ortsübliche Maß überschreiten, haben diese das Recht einen Unterlassungsanspruch zu stellen. In Mehrparteienhäusern können ein „Grill-Verbot" oder zusätzlich zu beachtende Regeln schon in der Hausordnung definiert sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, besorgt sich einen Elektrogrill – damit kann ohne große Rauchentwicklung und Brandgefahr gegrillt werden.
Wie laut darf man sein?
Eine Besonderheit in Graz sind seine großen, schönen Innenhöfe. Balkone, die in den Innenhof hinausgehen, sind besonders beliebt – ebenso Schlafzimmer. Da kann es schon einmal zu einem Interessenskonflikt zwischen Feiern und Schlafen kommen. Ein weiteres heißes Thema auf "Balkonien" ist deshalb Lärm. In vielen Fällen sind in der Hausordnung oder im Mietvertrag Ruhezeiten seitens des Vermieters bzw. der Vermieterin festgelegt. Häufig gilt: Zwischen 22 und 6 Uhr sollten Geräusche nicht über Zimmerlautstärke gehen. Aber es gibt keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe" - eine nächtliche Lärmerregung wird also immer im Einzelfall geprüft.
Wer am Balkon spricht oder Musik hört, sollte beachten, dass angrenzende Bewohnerinnen und Bewohner dies in der Regel lauter hören, als wenn Selbiges in Innenräumen passiert. Besonders im Sommer, wenn viele ihre Fenster dauerhaft geöffnet lassen. Es empfiehlt sich deshalb, schon im Vorfeld mit Nachbarinnen und Nachbarn zu sprechen, wenn man eine größere Feier im Freien plant.
Baden am Balkon
Hört sich vielleicht zuerst abwegig an, kann bei den aktuell heißen Temperaturen aber äußerst verlockend sein: Baden am eigenen Balkon. Es gibt kein Gesetz, das generell verbietet, einen kleinen Whirlpool aufzustellen. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass der Balkon oder die Terrasse sämtliche Bedingungen hinsichtlich Belastbarkeit, Statik und Gewicht erfüllt. Entsteht zum Beispiel durch austretendes Wasser ein Schaden am eigenen Balkon oder bei den Nachbarinnen und Nachbarn, trägt man als Balkon-Plantscher in jedem Fall Haftung. Im Falle einer Mietwohnung empfiehlt es sich wie bei den meisten Fragen, das Vorhaben mit der Vermieterin bzw. dem Vermieter zu besprechen.
Grenzen der Gestaltungsfreiheit
Es muss nicht unbedingt ein Plantschbecken sein, doch wer seinen Balkon viel und gerne nutzt, der "macht sich seinen Balkon, wie er ihm gefällt". Aber auch bei der Balkongestaltung gibt es Grenzen. Für mehr Privatsphäre, Sicherheit, Schutz vor der Sonne oder zur Verschönerung des Balkons greifen viele zum Sichtschutz. Grundsätzlich kann ein einfacher Sichtschutz, wie beispielsweise ein Paravent, am Balkon installiert werden. Sollte dieser baulich montiert werden müssen, deutlich über das Geländer ragen oder sich farblich stark von der Hausfassade unterscheiden, sollten man vorab bei der Vermieterin bzw. dem Vermieter um Erlaubnis bitten. Gleiches gilt bei jeglicher Art on Balkonmöbeln.
Ein anderes Gestaltungselement sind für viele Balkon-Liebhaber Pflanzen. Denn für Grazerinnen und Grazer mit einem grünen Daumen ermöglicht ein Balkon auch in der Stadt das Garteln und Züchten von Gemüse, Pflanzen, Blumen und Kräutern. Wichtig ist: Dabei darf kein Schaden an der Hausfassade, am Balkon oder an der Wohnung entstehen, etwa durch Kletterpflanzen oder Verschmutzung. Blumen und Pflanzen dürfen außerdem nur auf dem eigenen Balkon wachsen. Wer Blumenkästen nach außen hängen lässt, sollte sicherstellen, dass diese absturzsicher sind und beim Gießen keinen Schaden an der Fassade oder bei den Nachbarinnen und Nachbarn verursachen.
Rücksicht auf die Nachbarschaft
Ein weiteres Thema, das bei manchen wohl schon für die ein oder andere Nachbarschafts-Diskussion geführt hat, betrifft das Ausschütteln von Teppichen und Decken. Auch hier gilt: Nicht vergessen, dass man Nachbarinnen und Nachbarn hat. Beim Teppichklopfen gilt deshalb, wenn Staub oder Schmutz den Wohnbereich anderer mehr als ortsüblich beeinträchtigen, ist dies zu unterlassen. Auch hier empfiehlt sich ein Blick in die Hausordnung, denn das Ausschütteln von Textilien auf dem Balkon, Fenster oder im Gang kann dort durch die Vermieterin oder den Vermieter untersagt werden.
Wie sich zeigt, lässt sich die Frage "was darf ich auf meinem Balkon" nicht immer vollends rechtlich beantworten. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein wenig Rücksicht auf die Nachbarschaft und die Kommunikation mit der Vermietung in der Regel gute Erfolgsrezepte für einen entspannten und friedvollen "Urlaub auf Balkonien" sind.
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