WOCHE-Serie: Wahre Werte, Teil 1 - Menschenrechte

Stephan Moebius ist Soziologieprofessor an der Grazer Karl-Franzens-Uni. Er begleitet die WOCHE-Serie "Wahre Werte" wissenschaftlich. Anbei seine Erklärungen zu Teil 1 der Serie, die Menschenrechte.

Menschenrechte

Bereits in der Antike existierten Ideen einer Gleichheit der Menschen von Natur aus. Die Menschenrechte, wie wir sie kennen, sind jedoch das Ergebnis revolutionärer Umbrüche und Kämpfe in Europa und den USA (Amerikanische Revolution und Französische im 18. Jahrhundert). Da wurde in Menschenrechts- und Freiheitserklärungen festgehalten, was wir in der Soziologie auch den Wert der „Sakralität der Person“ nennen, also den Wert, eine Person als heilig zu erachten. So darf man Menschen zum Beispiel nicht foltern. Auch darf man offen seine Meinung sagen, ohne Angst haben zu müssen. Jeder Mensch hat das Recht auf Sicherheit und körperliche Unversehrtheit, das heißt auch auf genug Nahrung oder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Auch heute noch werden die Menschenrechte vielfach missachtet. Weltweit sind besonders Frauen und junge Mädchen von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Sie werden entweder sexuell ausgebeutet, Opfer von Menschenhandel oder haben nicht die gleichen Rechte wie Männer. Amnesty International schätzt die Opfer von Menschenhandel weltweit auf 2,4 Millionen Personen. Derzeit sind besonders unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dieser Gefahr ausgesetzt.
Die Verbreitung und Anerkennung der Menschenrechte wurde in den vergangenen zweihundert Jahren durch Leid- und Unterdrückungserfahrungen wie Folter und Versklavung verstärkt im Bewusstsein der Menschen verankert. Insbesondere durch die Leiderfahrungen des Zweiten Weltkriegs und des Nationalsozialismus wurde daran gearbeitet, die Menschrechte auf der ganzen Welt verbindlich zu machen. Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. In vielen Ländern wurde diese Allgemeine Erklärung dann in den Folgejahren zur gesetzlichen Grundlage. Wir finden sie nicht nur in nationalen Verfassungen wieder, sondern auch im Völkerrecht.
Ausformuliert wird in den Menschenrechten, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind, dass jeder Mensch nur allein aufgrund seines Menschseins gleiche Rechte hat ohne Unterschied nach Ethnie, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Auch das Recht auf Unversehrtheit von Leib und Leben ist darin festgeschrieben.

Auszug der ersten 10 Menschenrechtsartikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN-Generalversammlung am 10. Dezember 1948

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

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