Rechte und Pflichten
Wer muss den Gehsteig vom Schnee befreien?

Hauseigentümer:innen haben im Winter einige Verpflichtungen. | Foto: Aloisia Gurtner
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Die Schneeräumung am eigenen Grund wirft immer wieder Fragen auf. Ein Experte vom ÖAMTC klärt über die Pflichten für Eigentümer:innen eines Grundstücks im Ortsgebiet auf.

STEIERMARK. In der kalten Jahreszeit sind sich Grundstückseigentümer:innen oft unsicher, wann, wo überall und vor allem von wem Schnee zu räumen sowie Salz zu streuen ist. Der ÖAMTC klärt auf: Gemäß StVO sind Eigentümer:innen von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet grundsätzlich verpflichtet, den Gehsteig vor ihrer Liegenschaft komplett von Schnee zu befreien und bei Notwendigkeit zu streuen.

Grundstückbesitzer haben Pflichten

Für Eigentümer:innen eines Grundstücks im Ortsgebiet gelten folgende Pflichten:

  • Gehsteige und -wege, die im Umkreis von maximal drei Metern – gemessen von der Grundstücksgrenze – liegen, müssen zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends von Schnee sowie Verunreinigungen befreit werden. Bei Schnee und Glatteis sind diese aufgrund der erhöhten Unfallgefahr auch zu bestreuen.

  • Auch wenn kein Gehsteig vorhanden ist, müssen Anrainer den Straßenrand einen Meter breit säubern und gegebenenfalls streuen. Es ist ein Irrglaube, dass die Gemeinde dann automatisch dafür zuständig ist, warnen die ÖAMTC-Juristen. Diese Vorschrift behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Grundstück daneben unverbaut ist. Lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind davon ausgenommen.
  • Bei vermieteten Objekten gehen die Pflichten des Eigentümers nicht automatisch auf den Mieter über – diese müssten extra in einem Vertrag übertragen werden.

Zur Sicherheit sollte man sich, was die Pflichten betrifft, auch immer in der eigenen Gemeinde erkundigen, ob sie Einschränkungen getroffen hat oder etwa bestimmte Streumittel verboten sind.

Dächer freihalten

Auch der Blick nach oben ist wichtig: Die Dächer von Gebäuden, die an öffentliche Straßen grenzen, müssen von Schnee befreit werden.

"Schneewechten und Eis sind vom Dach zu entfernen. Diesbezügliche Warnschilder aufzustellen reicht hier definitiv nicht aus – das kann eine erste Maßnahme sein, befreit die betreffenden Personen allerdings nicht von der Pflicht, das Dach von Schnee und Eis zu befreien", erläutert ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Auch temporäre Abwesenheit befreit nicht von der Räumpflicht: Ist man verreist oder tagsüber am Arbeitsplatz, muss z. B. ein Dienstleistungsunternehmen mit der Räumung und Streuung beauftragt werden. Besonders starker Schneefall kann es durchaus erforderlich machen, mehrmals am Tag Schnee zu räumen und Salz zu streuen.

"Der Rechtsprechung zufolge ist es auch zumutbar, in noch kürzeren als stündlichen Abständen räumen und streuen zu müssen – also mehrmals in der Stunde. Nur dann, wenn aufgrund des schlechten Wetters jede Maßnahme praktisch wirkungslos wäre, muss dieser Verpflichtung als Eigentümerin oder Eigentümer nicht mehr nachgekommen werden", so Authried.

Hauseigentümer:innen haben im Winter einige Verpflichtungen. | Foto: Aloisia Gurtner
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Hohe Strafen

Wenn der vorbeifahrende Schneepflug die eigene Räumarbeit zunichtemacht, muss man trotzdem den Gehsteig wieder freischaufeln. Es kann nicht auf jeden Rücksicht genommen werden, da der lokale Winterdienst Hunderte Kilometer frei räumen muss. 

Es drohen mitunter saftige Strafen, wenn den Pflichten zur Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Ein Pflichtverstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro geahndet werden; wenn durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht etwa ein Unfall (mit-)verursacht wird, drohen Schadenersatzforderungen oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung.

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