Bestellerprinzip ab 1. Juli
Neue Maklerprovisionsregel spaltet die Gemüter

Wird ein Makler oder eine Maklerin für die Vermittlung eines Mietvertrages beauftragt, zahlt, wer den Auftrag erteilt hat – in den meisten Fällen der Vermieter oder die Vermietern.  | Foto: Adobe Stock/Studio Romantic
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  • Wird ein Makler oder eine Maklerin für die Vermittlung eines Mietvertrages beauftragt, zahlt, wer den Auftrag erteilt hat – in den meisten Fällen der Vermieter oder die Vermietern.
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Ab 1. Juli gilt in Österreich bei der Maklerprovision das Bestellerprinzip. Wer Maklerinnen und Makler beauftragt, zahlt. Während die Immobilienbranche in der neuen Regelung einen herben Schlag für die Maklerbranche sieht, verbucht die Arbeiterkammer die Neuerung als Erfolg, fürchtet jedoch Umgehungsmöglichkeiten.

STEIERMARK. Die einen können es kaum erwarten, die anderen blicken ihr skeptisch entgegen: der neuen Maklerprovisionsregelung, die mit 1. Juli in Kraft tritt. Ab Samstag gilt laut österreichischem Mietrechtsgesetz das Bestellerprinzip, sprich: Wer den Makler oder die Maklerin beauftragt, zahlt auch. In den meisten Fällen sind das die Vermieterinnen und Vermieter. 

"Herber Schlag" für die Maklerbranche

Wenig erfreut zeigt sich erwartungsgemäß die Immobilienbranche. Patricia Reisinger vom Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft in Graz sieht in der Einführung des Bestellerprinzips gar einen "herben Schlag" für die Maklerbranche. "Wie wir aus Deutschland wissen, hat die Einführung dieses Prinzips zur einer Verschlechterung des Marktes und Angebotes geführt", so Reisinger. Sie fürchtet, dass mögliche Umsatzeinbußen dazu führen könnten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekündigt werden. 

Ab 1. Juli gilt bei der Maklerprovision das Bestellerprinzip: Wer Maklerinnen und Makler beauftragt, zahlt auch. | Foto: Pixabay
  • Ab 1. Juli gilt bei der Maklerprovision das Bestellerprinzip: Wer Maklerinnen und Makler beauftragt, zahlt auch.
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Doch nicht nur für die Maklerbranche, auch für die Mieterinnen und Mieter selbst bringe die neue Maklerprovisionsregelung Nachteile: "Einerseits ist der Mieter nicht mehr durch den Makler vertreten", betont Reisinger auf, womit auch die Beratung wegfalle. Diese werde sich der Mieter oder die Mieterin künftig wo anders holen müssen, beispielsweise bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. 

"Wenn in Zukunft nun Vermieter als Erstauftraggeber mehr an Honorar zahlen werden müssen, ist die Verlockung groß, dies als Vermieter selbst zu erledigen – nicht alle sind Immobilienprofis... Ablösesystemen ist somit Tür und Tor geöffnet und bei der Kompliziertheit unseren Mietrechtsgesetzes möchte ich mir die Mietverträge, die in Zukunft abgeschlossen werden, gar nicht vorstellen." 
Patricia Reisinger, Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft

Für Reisinger steht fest: Bei der neuen Regelung handle es sich um einen "nicht zu Ende gedachten Schuss zulasten einer Berufsgruppe in die falsche Richtung". Von Eingriffen in die Erwerbsfreiheit oder verminderten Steuereinnahmen für den Staat wolle sie erst gar nicht erst sprechen. 

Erfolg für die Arbeiterkammer

Ganz anders sieht das Arbeiterkammer (AK) Steiermark, und verbucht die neue Regelung als Erfolg. Man habe lange dafür gekämpft, dass die Kosten von Maklerinnen und Maklern diejenigen tragen, die sie beauftragen. Einen kleinen Schönheitsfehler gibt es jedoch: "Wir freuen uns über die Umsetzung des Bestellerprinzips und fordern, dass in einem nächsten Schritt Umgehungsmöglichkeiten gesetzlich ausgeschlossen werden", heißt es dazu. So befürchtet die AK, dass Maklerinnen und Makler sowie Vermieterinnen und Vermieter versuchen könnten, die neuen Regelungen zu umgehen. 

Laut AK-Mietrechtsexpertin Sabrina Stoimaier müsse man zunächst abwarten und beobachten, wie sich der Immobilienmarkt nach 1. Juli entwickelt.  | Foto: Marija Kanizaj
  • Laut AK-Mietrechtsexpertin Sabrina Stoimaier müsse man zunächst abwarten und beobachten, wie sich der Immobilienmarkt nach 1. Juli entwickelt.
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Vorerst bleibe abzuwarten, welche Auswirkungen die neue Regelung auf den Markt habe: "Ganz genau kann man noch nicht sagen, wie sich der Immobilienmarkt nach 1. Juli entwickelt wird. Man muss hier noch abwarten und beobachten. Ganz wichtig anzumerken ist, dass, wenn von einer Wohnungsinteressentin oder einem Wohnungsinteressenten eine Maklerin oder Makler noch vor 1. Juli kontaktiert wird, die Maklerprovision zu zahlen ist. Das gilt auch dann, wenn das Objekt in der Folge erst nach 1. Juli besichtigt wird", erklärt die AK-Mietrechtsexpertin Sabrina Stoimaier.

Die neue Regelung im Detail:


Für welche Verträge das Bestellerprinzip gilt: Das Bestellerprinzip gilt für Verträge mit Maklerinnen und Maklern ab dem 1. Juli 2023. Es gilt nur dann, wenn diese einen Mietvertrag über eine Wohnung vermitteln. Für die Miete eines Büros oder Geschäfts gilt es nicht. Für Kaufverträge gilt dieses Prinzip generell nicht.

Wann Vermieterinnen und Vermieter die Maklerprovision bezahlen müssen: Erstauftraggeberin und Erstauftraggeber von Maklerbüros sind meistens die Vermieterinnen und Vermieter, zumindest war das bisher so üblich. Ein Beispiel: Die Vermieterin einer freien Wohnung sucht sich einen Makler. Er inseriert die Wohnung. Damit ist die Vermieterin die Erstauftraggeberin des Maklers.

Wann Mieterinnen und Mieter die Maklerprovision bezahlen müssen: Die Mieterin oder der Mieter zahlt dann Maklerprovision, wenn er oder sie Erstauftraggeberin oder Erstauftraggeber des Maklers bzw. der Maklerin ist. In dem Fall wird ein Makler oder eine Maklerin beauftragt, eine Wohnung zu finden, die beiden Parteien noch unbekannt ist. Sprich: Wenn es eben nicht um die Vermittlung einer konkreten, schon inserierten Wohnung geht.

Quelle: Arbeiterkammer

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