Richtungsweisend
OGH-Urteil hat Auswirkungen auf steirische Lebenshilfen

Für die Lebenswelten ist der OGH-Entscheid ein richtungsweisendes Urteil. | Foto: Lebenshilfen SD
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Nach langem Rechtsstreit in Tirol bezüglich der Aufsichtspflicht bei Menschen mit Behinderungen, gab es nun ein richtungsweisendes Urteil. Nämlich: Selbstbestimmung wiegt mehr als Aufsichtspflicht. Das hat auch Auswirkungen auf die steirischen Lebenshilfen.

STEIERMARK. Zur Vorgeschichte: Ein Mann mit Behinderung, der von der Lebenshilfe Tirol begleitet wurde, überquerte die Straße ohne den Zebrastreifen zu benutzen. Er wurde von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Die Beifahrerin des Unfalllenkers verklagte daraufhin die Lebenshilfe Tirol auf Schadenersatz; sie vermutete eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nach langem Rechtsstreit ein richtungsweisendes Grundsatzurteil gefällt.


Keine Verletzung der Aufsichtspflicht

Es sei keine Verletzung der Aufsichtspflicht, argumentiert der OGH. Volljährige Menschen mit Behinderung müssen und sollen nicht grundsätzlich rund um die Uhr "beaufsichtigt" werden, da dies in klarem Widerspruch zu ihrem Selbstbestimmungsrecht stünde, heißt es. Das Schadenersatzbegehren der Klägerin wurde daher abgewiesen. "Dieses Urteil stärkt Menschen mit Behinderungen", betont Sandra Walla-Trippl, als Generalsekretärin der Lebenshilfe Steiermark. "Der Oberste Gerichtshof hält fest: Selbstbestimmung und Teilhabe wiegen mehr als Aufsichtspflicht und sind Rechte, die Menschen mit Behinderungen zustehen – und endlich in der österreichischen Rechtsprechung angekommen sind", so Walla-Trippl weiter. Tatsächlich ist es das erste Mal seit Österreichs Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention vor nun über 15 Jahren, dass die dort verankerten Rechte in die Urteilssprechung miteinfließen.

"Dieses Urteil stärkt Menschen mit Behinderungen", unterstreicht Lebenshilfe-Generalsekretärin Sandra Walla-Trippl. | Foto: Simon Fortmüller
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Richtungsweisend auch für die Steiermark

"Selbst einkaufen gehen, die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, zur Arbeit gehen oder an Freizeitaktivitäten teilnehmen – all das gehört zu einem selbstbestimmten Leben“, führt Walla-Trippl aus. "Unsere Aufgabe als Lebenshilfe ist es, die Menschen in ihren Fähigkeiten und in einem möglichst selbstbestimmten Leben zu bestärken." Weiters sei das Urteil ein Meilenstein für alle Organisationen, die Menschen mit Behinderungen begleiten. Es sei nicht ihre Aufgabe, alle Risiken von Dritten auszuschließen. Denn das gehe auf Kosten der Selbstbestimmung und der Freiheitsrechte von volljährigen Menschen mit Behinderungen. Durch das Urteil des OGH würden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtungen dahingehend bestärkt werden, noch intensiver auf die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden einzugehen, ohne dafür haftbar gemacht werden zu können.

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