Verfassungsgerichtshof bestätigt
Zinsen können zurückgefordert werden
Jetzt ist es fix: Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer können angelastete Zinsen während der gesetzlichen COVID-19-Kreditstundungen zurückfordern.
STEIERMARK. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher wegen der Coronapandemie in der Zeit von April 2020 bis einschließlich Jänner 2021 Einkommensausfälle hatten - zum Beispiel durch den Verlust des Arbeitsplatzes oder durch Kurzarbeit - und die Bezahlung bestehender Kredite nicht mehr zumutbar war, mussten Banken die Fälligkeit der Kreditraten verschieben.
Weil es sich dabei um ein gesetzliches Stundungsrecht handelte, durften die Banken nach Ansicht der Konsumentenschützerinnen und -schützer in diesem Zusammenhang keine Spesen verrechnen. Außerdem durften sie die ursprünglichen Kreditkonditionen nicht zum Nachteil der Kundinnen und Kunden verändern.
Keine Zinsen während der Stundung
Mangels konkreter Regelung war lange Zeit unklar und rechtlich umstritten, ob die Banken im Stundungszeitraum Zinsen verrechnen dürfen. Schon im Dezember 2021 hat der Oberste Gerichtshof zugunsten der Kreditnehmerinnen und der Kreditnehmer entschieden. Nun kam auch die Bestätigung vom Verfassungsgerichtshof: Der von 403 Banken eingebrachte Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde abgewiesen.
Korrektur erforderlich
Bei noch laufenden Krediten müssen Banken bereits verrechnete Zinsen rückwirkend mit dem Datum der Belastung korrigieren und eine Neuberechnung des Kredites sowie der Kreditraten vornehmen. Bei bereit vollständig zurückgezahlten Krediten müssen Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer allerdings aktiv werden und die Bank zur Korrektur auffordern und ein Konto für die Rückzahlung der Zinsen bekannt geben.
Unter www.akstmk.at/geld findest du einen Musterbrief für die Rückforderung sowie Infos und einen Kontakt für Hilfestellungen rund um Kredite.
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