Gesetzesnovelle
Steirisches Glücksspielgesetz verschärft Spieler-Schutz

Die Steiermark ist - wie auch die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten und voraussichtlich zukünftig auch Salzburg - ein sogenanntes Erlaubnisland für das sogenannte "Kleine Glücksspiel". | Foto: Michael Weinwurm
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  • Die Steiermark ist - wie auch die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten und voraussichtlich zukünftig auch Salzburg - ein sogenanntes Erlaubnisland für das sogenannte "Kleine Glücksspiel".
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Am Donnerstag hat die Landesregierung eine Novelle des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz (StGSG) beschlossen. Bereits seit 2016 dürfen in der Steiermark keine Einzelautomaten mehr aufgestellt werden, dafür darf in Mini-Casinos um mehr Einsatz gespielt werden. Dieses sogenannte "Kleine Glücksspiel" wird nun durch eine neue Spielsucht-Schulungsverordnung für die Spielbetriebe ergänzt.

STEIERMARK. Die Steiermark ist - wie auch Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten und voraussichtlich bald auch Salzburg - ein sogenanntes Erlaubnisland für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, bekannt unter dem Begriff "Kleines Glücksspiel").
Konkret bedeutet dies, dass für die Aufstellung von Spielautomaten drei Lizenzen für zwölf Jahre vergeben werden können. Die Automaten dürfen demnach nicht einzeln etwa in Tankstellen und Gasthäusern, sondern nur in Mini-Casinos bzw. Spielsalons mit bis zu 50 Glücksspielautomaten aufgestellt werden. Außerdem müssen die Lizenznehmer den Spielern Ausweise ausstellen. Diese Regelung gilt seit 2016. Nun hat die Regierung eine weitere Schärfung des Gesetzes in Richtung mehr Schutz für Spielerinnen und Spieler verabschiedet.

Bereits 2016 wurde das Steiermärkische Glücksspielgesetz novelliert. Auch eine Spielsucht-Schulungsverordnung wurde nun erlassen. | Foto: Panthermedia.net/shotsstudio
  • Bereits 2016 wurde das Steiermärkische Glücksspielgesetz novelliert. Auch eine Spielsucht-Schulungsverordnung wurde nun erlassen.
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Die Steiermark fokussiert neben dem Spielerschutz auch die Vorbeugung von Spielsucht. Das Landesgesetz muss hier mindestens den Vorgaben des Glücksspielgesetz des Bundes entsprechen, kann jedoch natürlich auch strenger sein. In diesem Sinn hat die Steiermärkische Landesregierung zusätzlich zum StGSG auch eine Spielsucht-Schulungsverordnung erlassen. Diese stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausspielbewilligten nach einheitlichen Standards in Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen geschult werden.

Die Eckpunkte der Novelle

Die Novelle des StGSG dient in erster Linie dem Schutz der Spielerinnen und Spieler. Im Detail umfasst es die:

  • Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2022, G 259/2022. Der Verfassungsgerichtshof hat Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt, dass die Einholung einer Bonitätsauskunft ohne weitere Maßnahmen nicht geeignet ist, einen effektiven Spielerschutz zu gewährleisten. Von einem effektiven, also wirksamen Spielerschutz kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn (zusätzlich) auch Beratungsgespräche und andere zweckmäßige Maßnahmen vorgesehen werden. Nachdem das steiermärkische Landesgesetz auch auf Bonitätsauskünfte abstellt, wird es im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes angepasst. Bonitätsauskünfte können nach Inkrafttreten der Novelle das Beratungsgespräch durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausspielbewilligten nicht mehr ersetzen. Damit wird die Verantwortung der Ausspielbewilligten hinsichtlich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler größer.
  • Erweiterung der Begriffsdefinitionen. Der Automatensalon, der als ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte definiert ist, wird um den Begriff des Automatenraums ergänzt. Damit gelten für alle Automatensalons für jenen Bereich, in dem die Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, einheitliche Vorschriften, auch hinsichtlich des Zutrittes. Das Rauchverbot des § 19 StGSG gilt damit unmissverständlich für alle Räumlichkeiten des Automatensalons, was wiederum im Sinne des Spielerinnen- und Spielerschutzes eine Verbesserung darstellt. Für die einheitliche Umsetzung an den Standorten wird eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Novelle vorgesehen.
  • geringfügige Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen für die nächste Erteilung der Bewilligungen: Die auf zwölf Jahre erteilten Ausspielbewilligungen enden mit 13. Dezember 2027.

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