ÖGB Tirol
Starker Schneefall rechtfertigt Dienstverhinderung

Starke Schneefälle wie die aktuellen, sind ein Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt, erläutert der ÖGB Tirol.  | Foto: Pixabay/Pexels (Symbolbild)
  • Starke Schneefälle wie die aktuellen, sind ein Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt, erläutert der ÖGB Tirol.
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TIROL. Derzeit sorgt der viele Schnee in ganz Tirol zu Verkehrsbehinderungen. Der ÖGB Tirol informiert wie es sich rechtlich mit einer Dienstverhinderung aufgrund von starken Schneefällen verhält. 

Verhinderungsgrund fürs Fernbleiben?

So manch einer, der trotz Pandemie zur Arbeit kommen muss, wird aktuell von den heftigen Schneefällen behindert. Manchmal ist der Weg zur Arbeit auch komplett versperrt. Doch der ÖGB Tirol beruhigt:

„Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Stürmen, Schneefällen, Überflutungen und Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten."

Denn starke Schneefälle wie diese sind ein Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt, wie Tirols ÖGB-Vorsitzender Wohlgemuth weiter ausführt.  
Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass Eltern bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Schule wegen des Unwetters geschlossen bleiben und sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben.

Allerdings müssen die ArbeitnehmerInnen alles ihnen Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben Was ist „zumutbar“? Sie müssen beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine gangbare Option ist. Was letztendlich zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Wer wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss keinen Urlaubstag nehmen und sich auch keinen Zeitausgleich verrechnen lassen. Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit.

Über das Zuspätkommen oder die Verhinderung muss der Arbeitgeber in jedem Fall informiert werden.

Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen

In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich geregelt ist, gab es bis 2013 bei den ArbeiterInnen abweichende Regelungen. 
Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.

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