Deutsche Richtlinien für einen Blindenführhund

Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde

Die nachfolgend zitierten Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde sind in einer Übereinkunft der Spitzenverbände der deutschen Krankenkassen festgehalten und 1993 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Obwohl sie rechtsverbindlich sind, werden sie bis heute von den Krankenkassen nicht konsequent angewandt und umgesetzt.

Trotz der deutlichen Umsetzungsdefizite sind diese "Qualitätskriterien" von großer Bedeutung. Denn sie beschreiben die Grundlage für eine notwendige Qualitätssicherung der Versorgung blinder und sehbehinderter Menschen in Deutschland mit Blindenführhunden.
Vor dem Hintergrund häufig auftretender Unsicherheiten - insbesondere, wenn es um die umfassende Kostenübernahme durch die Krankenkasse geht - empfiehlt es sich für FührhundinteressentInnen dringend, sich frühzeitig umfassend beraten zu lassen. Lichtblicke e.V. bietet allen, die über die Anschaffung eines Blindenführhundes nachdenken oder sich schon dafür entschieden haben, eine qualifizierte kostenlose Beratung. Denn eines unserer wichtigsten Ziele ist es, daß jeder blinde oder sehbehinderte Mensch, der dieses wünscht, einen wirklich gut ausgebildeten und seinen speziellen Bedürfnissen entsprechenden Führhund erhält.

Die Qualitätskriterien:
Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29.06.1993 Seite 5926 ff.
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen
(Qualitätskriterien für Blindenführhunde: Qualitätsstandarts der Prüfungsgruppe "Einlagen") vom 19. Mai 1993.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel aufzuführen und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben sind. Das Verzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben. Die Spitzenorganisationen der betreffenden Leistungsträger sind vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses anzuhören. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§128 SGB V).

Zu diesem Zweck werden 34 Produktgruppen gebildet, denen die einzelnen Hilfsmittel zugeordnet werden. In der Produktgruppe "Verschiedenes" (Produktgruppe 99) werden die Hilfsmittel aufgenommen, bei denen es sich um individuelle Produkte handelt, die sich keiner anderen der übrigen 33 Produktgruppen zuordnen lassen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam machen gemäß §128 SGB V folgenden Teilbereich der Produktgruppe "Verschiedenes", der neu in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurde, bekannt:

Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde
Blindenführhunde sind ein Hilfsmittel im Sinne des §33 SGB V. Sie sollen einen Blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten eine gefahrlose Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung gewährleisten. Da der Blindenführhund im Gegensatz zu den sonst üblichen Hilfsmitteln ein lebendes Wesen ist, erfordert die Auswahl von Hunden und deren Ausbildung zum ständigen Begleiter des Versicherten einschließlich dessen "Einschulung" mit dem Blindenführhund ein besonderes hohes Maß an individuellem Einfühlungsvermögen und Sachkenntnis in bezug auf die Kynologie und das Orientierungs- und Mobilitätstraining für Blinde.

Vertragspartner der Krankenkassen zur sachgemäßen Blindenführhundversorgung der Versicherten können nur Personen oder Blindenführhundschulen werden, die eine den nachfolgenden Kriterien entsprechende Qualifizierung nachweisen oder durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistung eine diesen Kriterien entsprechende ausreichende und zweckmäßige Leistungserbringung gewährleisten.

1. Auswahl von Hunden für die Ausbildung zum Blindenführhund
Für die Aufnahme in die eigentliche Blindenführhundausbildung sind grundsätzlich nur Hunde vorzusehen, die mindestens ein Jahr, höchstens zwei Jahre alt sind; die Schulterhöhe soll mindestens 50 maximal 65 cm betragen. Geringfügige Unter- oder Überschreitungen des Höchstalters und der Schulterhöhe sind bei ansonsten geeigneten Hunden zu tolerieren.

Es muß sich um friedfertige, intelligente, wesensfeste, nervenstarke, arbeitsbelastbare und gesunde Junghunde handeln, die nicht aus Massenzuchten stammen oder vom gewerblichen Tierhandel oder von Tierheimen erworben wurden. Sie sollen im engen Verbund mit Menschen aufgewachsen und entsprechend sozialisiert sein. Der vom Ausbilder zu liefernde Herkunftsnachweis des Junghundes muß auch eine vor Aufnahme in die Blindenführhundausbildung begonnene Schutzhundausbildung oder -abrichtung zweifelsfrei ausschließen.

Für die Ausbildung zum Blindenführhund kommen sowohl Rassehunde als auch Mischlingshunde männlichen und weiblichen Geschlechts in Betracht. Rassetypisch zur Aggressivität neigende Tiere (z.B. Mastino, Doberman, Rottweiler) sowie Aggressive Junghunde anderer Rassen dürfen nicht als Blindenführhunde ausgebildet werden.

Bei Aufnahme in die Blindenführhundausbildung muß durch ein tierärztliches Attest, das nicht älter als drei Monate sein darf, die Gesundheit des Hundes nachgewiesen sein; er muß insbesondere über eine intakte Wirbelsäule und intakte Gelenke verfügen sowie frei von Hüftgelenksdysplasie (HD) und schwerwiegenden Augenerkrankungen (z.B. Progressive Retina Atrophie) sein. Schäferhunde mit dem Befund "HD fast Normal" und Retriver mit dem Befund "HD Verdacht" können zugelassen werden, wenn sie unmittelbar vor der Ausbildung von einem Tierarzt im Hinblick auf Gebäude, Bemuskelung und einwandfreien Lauf - erforderlichenfalls auch röntgenologisch - untersucht und für unbedenklich erklärt worden sind.

2. Ausbildung zum Blindenführhund
Für die Ausbildung zum Blindenführhund werden verschiedene Methoden des Verhaltenstrainings und der tiergerechten Lernprozesse angewendet (z.B. klassische Konditionierung nach Pawlow, hundgerechte Ausbildungsmethode nach Hantke), die jedoch alle sicherstellen müssen, daß durch sie die natürliche Willensstärke des Hundes nicht gemindert bzw. gebrochen wird oder die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verletzt werden.
Ziel der Blindenführhundausbildung ist es, den Blindenführhund in die Lage zu versetzen, den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten seine durch die Behinderung eingeschränkte Mobilität und Orientierungsmöglichkeit weitestgehend zurückzugeben. Dies setzt voraus, daß der Führhund nach abgeschlossener Ausbildung - auch selbständig - in der Lage ist, das "Gespann" Führhundhalter und Hund ohne Gefährdung für das Gespann oder Dritte sicher durch den allgemeinen Verkehr auch außerhalb des häuslichen Bereichs zu führen. Der Blindenführhund muß auf entsprechende Hörzeichen (verbale Anweisungen) des Führhundhalters selbständig in einer für diesen und Dritte ungefährlichen Weise Verkehrswege benutzen, Objekte (z.B. Verkehrsmittel, Treppen, Türen, Sitzgelegenheiten) aufsuchen und Ihn vor eventuell auftretenden Gefahren warnen (z.B. durch Stehenbleiben) und schützen. Dies kann bedeuten, daß sich der Blindenführhund im Einzelfall den Hörzeichen des Führhundhalters aktiv wiedersetzen muß.
Die Art und Weise der Blindenführhundausbildung muß den wesentlichen Grundsätzen der "Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter" (insbesondere Abschnitt A II) des Deutschen Blindenverbandes e.V. (DBV-Richtlinien) vom Dezember 1989 entsprechen.

3. Qualitätssicherung
Die Zulassung als Leistungserbringer nach §126 Abs. 1 SGB V setzt voraus, daß der Ausbilder/Die Blindenführhundschule gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen, Geschäftsstelle Hilfsmittel beim IKK-Bundesverband, verbindlich erklären, daß die Ausbildung zum Blindenführhund einschließlich der "Einschulung" und der Nachbetreuung des künftigen Führhundhalters nach diesen Kriterien durchgeführt wird. Die Erklärung des Leistungserbringers hat eine vertraglich abzusichernde Bereitschaft zur kostenlosen Nachbesserung/-schulung für den Fall mangelhafter oder nachlassender Führhundleistungen, deren Ursache in der Auswahl des Hundes und/oder der Führhundausbildung liegt (Gewährleistung) sowie sein Einverständnis für die Dauer der Zulassung zu beinhalten, daß die Spitzenverbände der Krankenkassen oder von ihnen beauftragte - ggf. im Zusammenwirken mit dem Deutschen Blindenverband e.V. - ohne vorherige Ankündigung die Ausbildung und Haltung von Blindenführhunden überprüfen können. Die Dauer der Gewährleistung ist vertraglich zu vereinbaren.
Meinungsverschiedenheiten über die Ursache mangelhafter oder nachlassender Führhundleistungen sind gütlich unter den Beteiligten (Versicherte, Leistungserbringer, Krankenkasse) - gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen - beizulegen.

4. Eignung und Einarbeitungslehrgang des künftigen Führhundhalters, Gespannprüfung
Eine sachgerechte Verwendung des Hilfsmittels Blindenführhund setzt voraus, daß der ausgebildete Blindenführhund zum künftigen Halter paßt und daß der Halter bereit und in der Lage ist, den Blindenführhund als zuverlässigen Partner und - im übertragenen Sinne - als Ersatz für das nicht mehr vorhandene Augenlicht zu akzeptieren. Darüber hinaus muß der künftige Führhundhalter die Eignung zum Umgang mit Hunden besitzen und die ihm mit der Übereignung eines Blindenführhundes übertragene Verantwortung anzunehmen bereit und in der Lage sein.
Für eine Hundehaltung nicht geeignete Menschen und Versicherte, die nicht in der Lage sind, den Blindenführhund außerhalb seiner Führdiensttätigkeit den zur artgerechten Lebensführung erforderlichen Freiraum (z.b. Auslauf ohne Führgeschirr und Leine) zu ermöglichen, können nicht mit dem Hilfsmittel Blindenführhund zu Lasten der Krankenkassen versorgt werden.
Im Anschluß an die erfolgreiche Ausbildung des Hundes zum Blindenführhund müssen von der Blindenführhundschule im Rahmen eines Einarbeitungslehrgangs Hund und künftige Halter aufeinander abgestimmt werden. Der Versicherte muß im Rahmen eines solchen Lehrgangs ein "blindes" jedoch kritisch-verantwortliches Vertrauen zu dem Blindenführhund entwickeln; der Blindenführhund und der künftige Halter als Bezugsperson und "Rudelführer" innerhalb kurzer Zeit akzeptieren. Darüber hinaus muß der künftige Halter die Hörzeichen für den Hund und den Umgang mit ihm nicht nur im allgemeinen Verkehr, sondern auch in seiner Wohnung und in anderen Gebäuden (z.B. Kaufhäuser, öffentliche Institutionen) erlernen.
Die notwendige Dauer des Einarbeitungslehrgangs hängt nicht zuletzt von der Phase der Eingewöhnung zwischen Hund und Halter und der Auffassungsgabe des künftigen Halters ab; er dauert im Regelfall nicht unter 14 Tage und nicht über 28 Tage. Bestandteil des Einarbeitungslehrgangs müssen auch Informationen über die artgerechte Tierhaltung und Ernährung des Blindenführhundes sowie gegebenenfalls eine Einweisung am Wohnort des Versicherten sein.
Den Abschluß des Einarbeitungslehrgangs bildet eine Prüfung, die am Sitz des Leistungserbringers, in begründeten Fällen auch ganz oder teilweise am Wohnort des Versicherten stattfindet. Während der Prüfung müssen folgende Nachweise vom Hund und Halter gemeinsam erbracht werden:
Sichere Führung im Straßenverkehr
Beobachtung der Verkehrssituation durch Hund und Halter, sowie adäquate Gebung von Warnhinweisen durch den Hund
Warnung vor oder Umgehung von Hindernissen, die zwar für den Hund ungefährlich, für den Halter aber verletzungsgefährdend sind
Adäquate Reaktion des Halters auf Warnhinweise des Führhundes
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung ist von einer sachverständigen, unabhängigen Prüfkommission zu bescheinigen, die aus folgenden Personen bestehen sollte:
Erfahrener Hundetrainer/-ausbilder und/oder Orientierungs- und Mobilitätstrainer
Vertreter der Blindenselbsthilfeorganisationen auf Bundes- oder Landesebene
Vertreter der Krankenkassen
Die Mitglieder der Prüfkommission werden von den Landesverbänden der Krankenkassen einvernehmlich bestimmt. Kommt eine Einigung bei der Besetzung der Mitglieder der Prüfkommission nicht zustande, berufen die Spitzenverbände der Krankenkassen die entsprechenden Mitglieder nach Abstimmung mit dem Deutschen Blindenverband e.V.
Auf Wunsch des Versicherten ist einer von ihm benannten Vertrauensperson ebenso wie dem Ausbilder des Blindenführhundes Gelegenheit zu geben, die Prüfung zu beobachten.
Bei der Besetzung der Prüfkommission und der Durchführung der einzelnen Prüfungen ist sicherzustellen, daß weder die beteiligte Ausbildungsstätte noch mit dieser konkurrierende andere Leistungserbringer auf das Prüfungsergebnis Einfluß nehmen können. Entsprechendes gilt für Blindenselbsthilfeverbände, die gleichzeitig - ganz oder teilweise - Träger einer Blindenführhundschule sind.

5. Voraussetzung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse und Übereignung des Blindenführhundes
Erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vom Blindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule in Rechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen (§127 SGB V. Der Blindenführhund ist dem Versicherten von der Ausbildungsstätte in führbereitem Zustand zu übergeben (incl. Führgeschirr, Halsband und Leine).
Der Blindenführhund wird von dem Versicherten von der Krankenkasse mit der Maßgabe übereignet, ihn artgerecht zu behandeln und zu pflegen. Damit ist gleichzeitig eine Übernahme der sich aus der Haltung des Blindenführhundes ergebenden Rechte und Pflichten durch den Versicherten verbunden (z.B. Tierhalterhaftung).
Eine zweckentfremdende Verwendung oder nicht artgerechte Haltung des Blindenführhundes durch den Versicherten oder mit seinem Einverständnis schließt für die Zukunft einen Anspruch auf Ersatzbeschaffung zu Lasten der Krankenkassen aus.

6. Nebenkosten der Blindenführhundversorgung
Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des §33 SGB V die dem Versicherten durch die Haltung des Blindenführhundes entstehenden Kosten. Regelmäßig entstehende Kosten (u.a. Futterkosten, Impfkosten) werden von der Krankenkasse durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages in Höhe des nach §14 BVG jeweils gültigen Betrages abgegolten. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten (u.a. der tierärztlichen ambulanten oder stationären Behandlung) und die gegebenenfalls notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Halsband und Leine übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang.

Quelle : Information und Beratung bietet der Lichtblicke e.V

Verein Lichtblicke e.V zur Förderung des Blindenführhundewesens

Geschäftsstelle
Goethestr.1,66299 Friedrichsthal
Tel.: 02534 / 973 28 71
Fax: 06897 / 98 307 98
Internet:
http://www.verein-lichtblicke.de.
1. Vorsitzende
Brigitte Kriegel
Tel.: 02534 / 973 28 71
Fax: 02534 / 64 50 10
E-Mail:
brigitte.kriegel@verein-lichtblicke.de
2. Vorsitzende
Gerlinde Plein
Tel.: 06897 / 97 94 20
Fax: 06897 / 98 307 98
E-Mail:
gerlinde.plein@verein-lichtblicke.de

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