Bei Absage oder Verschiebung
Diese Rechte haben jetzt Verbraucher
Die Ausgehbeschränkungen haben das kulturelle Leben vollständig zum Erliegen gebracht. Jegliche Freizeitveranstaltung wurde gestrichen oder verschoben, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen sind größtenteils geschlossen. Wie schaut es nun mit der rechtlichen Situation von Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit dem Aussetzen von Freizeitdienstleistungen sowie der Absage von Veranstaltungen aus?
ÖSTERREICH. Aus rechtlicher Sicht entfällt in derartigen Fällen die Zahlungsverpflichtung der betroffenen Konsumenten. Da die Ursache für das Ausbleiben der Leistung nicht im Einflussbereich der Verbraucher liegt, haben sie das Recht, für abgesagte Veranstaltungen und nicht durchgeführte Dienstleistungen Geld zurückzuerhalten, heißt es in einer Aussendung des Vereins für Konsumentenschutz (VKI).
Der Kunde eines Fitnesscenters beispielsweise muss daher für den Schließungszeitraum kein Entgelt entrichten und kann für den halben Monat den Beitrag zurückverlangen. Sollten die Einschränkungen auch im April gelten, kann die Zahlung auch für diesen Monat eingestellt werden. Der VKI empfehlt seine Bank zu informieren, um den Dauerauftrag oder das Lastschriftverfahren zu widerrufen, wenn zukünftige Zahlungen gestoppt werden sollen. Zudem ist es zu empfehlen, das Unternehmen schriftlich darüber zu informieren und die entsprechenden Unterlagen als Nachweis aufzubewahren.
Alternativprogramme kritisch überprüfen
Aktuell versuchen Unternehmen Alternativangebote wie Gutscheinlösungen, Online-Heimprogramme oder das Pausieren der Mitgliedschaft anzubieten. Diese seien aus Sicht der Konsumentenschützer nicht grundsätzlich abzulehnen, wohl aber kritisch zu prüfen. Es ist zu empfehlen, nicht mit einem vorschnellen Klick eine Entscheidung zu treffen, sondern sich in Ruhe zu informieren, die Sinnhaftigkeit zu überlegen und bei Unklarheiten nachzufragen. Denn das Pausieren einer Mitgliedschaft könne zu Missverständnissen führen, weil unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtung aufrecht bleibt oder nicht.
Gutscheine nicht insolvenzgesichert
Natürlich verstehe der VKI die missliche Lage der betroffenen Unternehmer und es stehe Verbrauchern frei, von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und diese Alternativprogramme zu akzeptieren, betont VKI-Geschäftsführer Rainer Spenger.
„Wer Gutscheine akzeptiert, sollte sich aber bewusst sein, dass diese nicht insolvenzgesichert sind. Das bedeutet, dass man im Falle der Insolvenz eines Unternehmens nur die Insolvenzquote erhält, was faktisch einem Totalverlust gleich kommt“, ergänzt Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. Sollten Gutscheine eine brauchbare Lösung werden, müsste die Politik diese Gutscheine im Insolvenzfall zu 100 Prozent absichern. "Dann könnten betroffene Konsumentinnen und Konsumenten ohne Risiko Entgegenkommen zeigen und Gutscheine akzeptieren“, so Hirmke.
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