Böller-Verbot zu Silvester
Was erlaubt ist und welche Strafen drohen

Auch heuer wird die Polizei wieder Hunderte widerrechtlich eingeführte Knaller beschlagnahmen – ebenso in der Silvesternacht. | Foto: fotokerschi.at
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  • Auch heuer wird die Polizei wieder Hunderte widerrechtlich eingeführte Knaller beschlagnahmen – ebenso in der Silvesternacht.
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Zu Silvester werden wohl auch heuer wieder zahlreiche Feuerwerkskörper für ordentlichen Lärm und Smog sorgen. Was für die Natur und die Tierwelt ohnehin eine große Belastung ist und alljährlich schwere Verletzungen mit sich bringt, kann sich auch empfindlich auf das Geldbörserl auswirken. Denn wer im Stadtgebiet beim Böllern erwischt wird, muss mit einer saftigen Strafe von bis zu 3.600 Euro rechnen. Wir geben dir einen Überblick, was erlaubt ist und worauf du achten solltest, wenn du zu Silvester "böllerst".

ÖSTERREICH. Je nach Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern gelten in Österreich unterschiedliche Altersbeschränkungen und Voraussetzungen für ihren Besitz bzw. ihre Verwendung. Grundsätzlich werden sie in vier Kategorien (F1, F2, F3, F4) unterteilt, mit denen jeweils eigene Bestimmungen einhergehen. Im Normalfall ist die jeweilige Kategorie auf den Silvesterknaller/Feuerwerkskörper selbst angegeben.  

  • Kleinstfeuerwerk F1: z. B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerk etc.; ab 12 Jahren
  • Kleinfeuerwerk F2: z. B. Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche, Batteriefeuerwerke, "Ladycracker" etc.; ab 16 Jahren
  • Mittelfeuerwerk F3: z. B. größere Raketen und Knallkörper/Böller; ab 18 Jahren; pyrotechnischer Lehrgang erforderlich
  • Großfeuerwerk F4: z. B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.; ab 18 Jahren; pyrotechnischer Lehrgang erforderlich

Heißt also, ohne einen pyrotechnischen Lehrgang dürfen Privatpersonen ausschließlich Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 zünden. Wenn laut Gebrauchsanweisung zulässig, darf F1-Feuerwerk auch in geschlossenen Räumen verwendet werden. F2-Knallkörper dürfen hingegen ausschließlich im Freien und außerhalb des Stadt- und Ortsgebiets gezündet werden. Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern steht es frei, hier Ausnahmen zu gewähren – das jedoch nur, wenn keine Gefährdung zu befürchten ist. Feuerwerkskörper beider Kategorien dürfen außerdem nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.

Strafen bis zu 3.600 Euro 

Innerhalb und in unmittelbarer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern gänzlich, also auch außerhalb des Ortsgebietes verboten. Ebenfalls immer verboten ist die Verwendung von Silvesterknallern innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen sowie in der Nähe von Tankstellen und anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten.

Bei Zuwiderhandeln der geltenden Regelungen droht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen.

Achtung bei Piraten: teilweise verboten

Seit 4. Juli 2013 dürfen "Piraten" – auch Schweizer Kracher genannt –, die einen Blitzknallsatz enthalten, in Österreich nicht mehr verkauft werden. Seit dem 4. Jänner 2016 sind hierzulande auch der Besitz und die Verwendung dieser Schweizer Kracher strafbar. Weiterhin erlaubt sind Schweizer Kracher, die als Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten.

Lauter als ein Düsenjet und erhöhte Verletzungsgefahr

Trotz klarer Verbote und Warnungen kommt es jährlich zu zahlreichen Rettungs- und Löscheinsätzen. Erst im vergangenen Jahr ging die Silvesternacht in Niederösterreich tragisch zu Ende: Ein Böller-Unfall in Ternitz kostete einem 18-Jähriger sein Leben, zwei weitere Jugendliche wurden schwer verletzt. Wie die Polizei nach weiteren Ermittlungen feststelle, handelte es sich bei den verwendeten Knallkörpern um Kugelbomben der Kategorie F4.

Doch Böller gefährden nicht nur diejenigen, die sie unsachgemäß zünden. So erleiden jährlich rund 1.000 Österreicherinnen und Österreicher durch Böller und Co. ein akutes Hörtrauma. Die Knallkörper können dabei Druckspitzen von bis zu 150 Dezibel erreichen. Zum Vergleich: 140 Dezibel entsprechen der Lautstärke eines startenden Düsenjets in 25 Metern Entfernung. Die menschliche Schmerzgrenze liegt indessen bei 130 Dezibel.

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