Harter Lockdown
Ausgangssperren auch unter Tags, alle Schulen sperren

Die Regierungsspitze verkündete weitere Covid-Maßnahmen. | Foto: BKA/Wenzel
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  • Die Regierungsspitze verkündete weitere Covid-Maßnahmen.
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Trotz Lokalsperren und verschärfter Maßnahmen steigen die Infektionszahlen in Österreich weiter drastisch, und damit auch die Spitalsauslastung. Die Bundesregierung hat die Lage gemeinsam mit Experten der Corona-Kommission evaluiert und am Samstag entsprechende weitere Maßnahmen verkündet. Ab kommenden Dienstag werden unter anderem die derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen in der Nacht auch tagsüber gelten. Die neue Verordnung soll bis 6. Dezember, 24.00 Uhr, in Kraft sein. Kritik kam schon im Vorfeld von der SPÖ, auch die FPÖ spart nicht mit kritischen Anmerkungen.

ÖSTERREICH. Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP), Vizekanzler Werner Kogler (Grüne), Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) und Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) haben in einer Pressekonferenz weitere Schritte bekanntgegeben, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.  "„Wir erleben herausfordernde Zeiten. Ich bitte Sie, helfen wir zusammen, um die Trendwende zu schaffen", sagte der Kanzler. "Leider haben die Maßnahmen nicht gereicht, um die Ausbreitung des Virus zu dämmen", so Vizekanzler Kogler. Der Handel werde einen Teil des Umsatzentgangs zurückbekommen, kündigte er an.

Nachdem die Anfang November verschärften Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus offenbar nicht die erhoffte Wirkung gezeigt haben (zusätzlich war am Mittwoch die Sperrstunde für den Handel auf 19 Uhr vorverlegt, eine Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen um weitere zehn Tage beschlossen worden), gibt es nun in Österreich weitere Verschärfungen, die ab Dienstag, 17. November, gelten. Am 7. Dezember sollen Pflichtschulen und Handel wieder geöffnet werden. 

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Detail

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Detail

    COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Detail

    Die neue COVID-19- Notmaßnahmenverordnung bringt über die bereits bestehen Maßnahmen hinaus verschärfte Ausgangsregelungen und eine weitgehende Schließung von Geschäften. Die Geschäfte zur grundlegenden Versorgung (Lebensmittel, Apotheken, Post, Banken, etc.) bleiben weiterhin geöffnet.

    Die Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inkl. 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnnung.
Ausgangsregelung

    Ausgangsregelung

    1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

    2) Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    3) Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

    - der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird

    - die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens

    - die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen

    - die Deckung eines Wohnbedürfnisses

    - die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

    - die Versorgung von Tieren.

    4) berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.

    5) Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

    6) zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen

    7) zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

    8) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und

    9) zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
Abstand und Mund-Nasenschutz

    Abstand und Mund-Nasenschutz

    Es gilt auch weiterhin die Abstandspflicht von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie zusätzlich im Innenbereich öffentlicher Orte die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Massenbeförderungsmittel und Fahrgemeinschaften

    Massenbeförderungsmittel und Fahrgemeinschaften

    In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

    In Kraftfahrzeugen (privater PKW, Taxi, Uber) dürfen maximal zwei Personen pro Sitzreihe befördert werden (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt). Zudem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

    Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke geschlossen.
Geschäfte, Handel und Dienstleistungen

    Geschäfte, Handel und Dienstleistungen

    Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen (dazu zählen u.a. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaustellerbetriebe etc.) ist untersagt. Weiterhin dürfen Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben aufgesucht werden (KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.). Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (z.B. FriseurInnen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke).

    Weiterhin geöffnet bleiben dürfen:

    -öffentliche Apotheken

    - Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von LebensmittelproduzentInnen und bäuerlichen Direktvermarktern)

    - Drogerien und Drogeriemärkte

    - Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

    - Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

    - Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

    - veterinärmedizinische Dienstleistungen

    - Verkauf von Tierfutter

    - Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

    - Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

    - Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen

    - Banken

    - Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner

    -Ticketschalter auf Bahnhöfen und in der U-Bahn

    - Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

    - Abfallentsorgungsbetriebe

    - KFZ- und Fahrradwerkstätten und

    - Auto- und Fahrradverleih

    Das Einkaufen ist nur von 6.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Ausgenommen davon sind u.a. Apotheken, Tankstellen und Lieferdienste. Es dürfen in den offen bleibenden Geschäften allerdings nur Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Bestehen bleibt bei den offenen Geschäften auch die Abstandsregel, die 10-m2-Regel pro KundIn und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Einkaufs.
Gastronomie, Beherbergung, Veranstaltungen und Sport

    Gastronomie, Beherbergung, Veranstaltungen und Sport

    Weiterhin geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe. Ausgenommen sind Kranken- und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie Betriebskantinen ausschließlich für MitarbeiterInnen. Eine Abholung von Speisen und Getränken von 06.00 bis 19.00 Uhr ist weiterhin möglich. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Lieferservice ist wie bisher rund um die Uhr möglich. Geschlossen halten für touristische Zwecke müssen weiterhin auch Beherbergungsbetriebe..

    Veranstaltungen bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen sind etwa Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Aufsichtsratssitzungen, Vollversammlungen, Betriebsratssitzungen, Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und Absolvierung von beruflichen Abschlussprüfungen, die eine Anwesenheit erfordern und digital nicht möglich sind.

    Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für HobbysportlerInnen untersagt. Der Spitzensport ist davon ausgenommen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich.

    Nicht umfasst vom Wirkungsbereich der neuen Verordnung sind der Kindergarten-, Schul- und Hochschulbereich.
Arbeit und Beruf

    Arbeit und Beruf

    Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist künftig ein MNS verpflichtend zu tragen, falls der Mindestabstand von einem Meter unterschritten wird. Auch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (feste Teams, Trennwände).
Alten- und Pflegeheime

    Alten- und Pflegeheime

    Zum Schutz in Alten- und Pflegeheimen gilt, dass MitarbeiterInnen in den jeweiligen Einrichtungen einmal wöchentlich getestet werden müssen. Falls Tests nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sind vorrangig MitarbeiterInnen mit BewohnerInnenkontakt zu testen. Alternativ zum Test ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen. BetreiberInnen haben basierend auf der Risikoanalyse und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Präventionskonzepte umzusetzen.

    BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).

    BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei einem Antigentest darf die Probeabnahme maximal 24 Stunden zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Wenn kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, ist durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.
Kranken- und Kuranstalten

    Kranken- und Kuranstalten

    Zum Schutz von Kranken- und Kuranstalten gilt, dass MitarbeiterInnen einmal wöchentlich getestet werden müssen. Alternativ zum Test ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.

    PatientInnen, die in Kranken- oder Kuranstalten länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen pro Woche von einer Person einmal besucht werden. Ausnahmen sind:

    - Besuch minderjähriger PatientInnen (höchstens zwei Personen zur Begleitung)

    - Unterstützungsbedürftiger PatientInnen (höchstens zwei Personen zur Begleitung)

    - höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung

    - Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen

    - Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte

    BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei einem Antigentest darf die Probeabnahme maximal 24 Stunden zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Wenn kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.
Gültigkeitsdauer

    Gültigkeitsdauer:

    Die Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inkl. 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnnung.

Quelle: Sozialministerium

Die Maßnahmen der Regierung im Detail

  • Ausgangsbeschränkungen auch unter Tags
  • Abseits der eigenen Haushaltszugehörigen darf man nur noch den Lebenspartner, „einzelne engste“ Angehörige bzw. „einzelne wichtige Bezugspersonen“ treffen. 
  • Ausnahmen der Ausgangsbeschränkungen: Betreuung bzw. Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die „Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten“ ist gestattet. Unter„notwendige Grundbedürfnisse“ fällt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Einkäufe) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch Wege zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie religiöse Gründe wie Friedhofsbesuche und „individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung“ sind erlaubt (Die katholische Kirche setzt aber die öffentlichen Gottesdienste befristet aus), Wege zur Tierversorgung werden möglich sein.
  • Erlaubt bleiben berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen, sofern diese unbedingt erforderlich sind. Für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge wird man den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen oder zur Teilnahme an Volksabstimmungen oder -befragungen – und auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.
  • Sport und Spaziergänge im Freien bleiben weiterhin möglich. Sportanlagen für Amateure bleiben gesperrt – auch jene, bei denen es KEINEN Körperkontakt gibt (Leichtathletikanlagen und Eislaufplätze). Profis dürfen Teamsport auch dann nachgehen, wenn sie positiv getestet, aber nicht mehr ansteckend sind. 
  • Sperre des Handels. Einkaufen auf Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien und Trafiken beschränkt. Auch Banken und Post-Filialen bleiben offen.  
  • Es gelten ein Meter Mindestabstand und der Mund-Nasen-Schutz - auch für Märkte im Freien.  
  • Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert. 
  • Sperre des Diensthandels (z.B. Friseure)
  • Beschränkungen bei Lieferservice und Abholung
  • Ausnahmen in Handel: Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Abfallentsorger sowie Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. 
  •  Im Veranstaltungsbereich darf weiter an religiösen Zusammenkünften teilgenommen werden. Begräbnisse sind auf 50 Personen limitiert. Im künstlerischen Bereich sind weiter Proben erlaubt. 
  • verpflichtendes Home-Office, wo es möglich ist
  • Alle Schulen müssen ebenfalls bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht umstellen, Betreuung soll aber in den Schulen möglich sein. 
  • In Spitälern gilt: ein Besuch pro Woche und Patient – wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage hospitalisiert ist. Schwangere dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden – auch bei der Geburt. Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen dürfen von zwei Personen ins Krankenhaus begleitet und dort auch besucht werden.
  • Mitarbeiter in Spitälern müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren.
  • Die Ordinationen bleiben laut Ärztekammer uneingeschränkt geöffnet. Patienten sollen aber unbedingt Terminvereinbarungen machen. Begleitpersonen sollten nur nach Rücksprache in die Ordination mitkommen. 

Der Bundeskanzler betonte, dass die 7-Tage-Inzidenz mit 55 zehnmal so hoch  liege, „als gut wäre“. 77 Prozent der Neuansteckungen könnten die Behörden gar nicht mehr rückverfolgen.

7.063 Neuinfektionen österreichweit 

Mit heutigem Stand (14. November 2020, 09:30 Uhr) sind österreichweit 1.746 Personen an den Folgen des Corona-Virus verstorben und 119.415 sind wieder genesen. Derzeit befinden sich 4.026 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung und davon 584 der Erkrankten auf Intensivstationen. In den letzten 24 Stunden gab es über 7.000 Neuerkrankungen.

Absegnung steht noch aus

Der Hauptausschuss des Nationalrats wird am Sonntag um 18.00 Uhr zusammentreten, um den neuen Lockdown abzusegnen. Es reichen dafür die Stimmen der Regierungsfraktionen ÖVP und Grüne. Die Ausgangsregeln und die Bestimmungen für den Veranstaltungsbereich müssen im Hauptausschuss nach zehn Tagen wieder bestätigt werden, daher sollen sie vorerst nur bis 26. November gelten. 

Kritik von SPÖ-Chefin Rendi-Wagner

In einer Pressekonferenz im Vorfeld der Präsentation des Lockdowns durch die Regierung erklärte SPÖ-Vorsitzende, Klubvorsitzende Pamela Rendi-Wagner, dass der harte Lockdown ein Schuldeingeständnis des Versagens der türkis-grünen Regierung sei.

„Diese Regierung hat unser Land in diese Situation gebracht. Und das ist nicht schicksalshaft. Zahlreiche ExpertInnen - und auch ich - haben immer wieder gewarnt. Diese dramatische Entwicklung hätte vermieden werden können, mit einer professionellen Vorbereitung im Sommer und rechtzeitige treffsichere Maßnahmen“, kritisierte Rendi-Wagner. „Jetzt bekommen alle Menschen in Österreich die Rechnung für dieses Versagen der Regierung präsentiert, auch alle, die sich seit Monaten an alle Regeln halten.“ Rendi-Wagner warnte vor einem Schließen der Schulen: „Der Regelunterricht muss aufrechterhalten werden. Schulschließungen haben keine Evidenz und sind eine falsche Maßnahme mit massiven Nebenwirkungen. 

Kritik von FPÖ

„Der Lockdown, den dieser ebenso unfähige wir arrogante Dilettantenstadl namens schwarz-grüne Bundesregierung den Österreichern diesmal zumutet, ist derart weitgehend und tiefgreifend, dass es kaum noch zu überbieten ist“, erklärte heute FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl. Insgesamt habe die Regierung in ihrer eigenen Strategie versagt. „Obwohl sie die zweite Welle ständig im Mund geführt und permanent von der Alternativlosigkeit ihrer Einschätzungen geredet hat, ist nichts geschehen, um dieser zweiten Welle zu begegnen. Das Gesundheitssystem und vor allem der Ausbau der Intensivmedizin sind sträflich vernachlässigt worden“, kritisierte Kickl. Kurz und Co. seien nur dazu imstande, die Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. 

Allgemeine Fragen zum Virus: Informations-Hotline 0800 555 621. Bei Verdacht auf Infektion: 1450

Handel bekommt Teil des Umsatzverlusts zurück

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