Oberster Gerichtshof
Neue Rechte für Konsumenten bei Buchungen auf "Booking.com"
- Booking.com muss die Kontaktdaten privater Unterkunftgeber unmittelbar nach einer Buchung bekannt geben. (Symbolfoto)
- Foto: Pushpinder Pal Singh/Unsplash
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Die Buchungsplattform "Booking.com" muss die Identität und Kontaktdaten privater Unterkunftgeber unverzüglich nach Abschluss einer Buchung offenlegen. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
ÖSTERREICH. Bisher war nicht eindeutig geregelt, ob die Buchungsplattform "Booking.com" Kundinnen und Kunden bei einer Buchung über die Identität privater Unterkunftgeber informieren muss. Deshalb klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die Buchungsplattform.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Informationspflicht nun bestätigt und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei gewerblichen Unterkunftgebern müssen Identität und Anschrift bereits vor der Buchung bekannt gegeben werden. Für private Unterkünfte ist dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.
Daten nach der Buchung offenlegen
Über Onlineplattformen konnten Kundinnen und Kunden bislang Verträge abschließen, ohne die Identität ihres Vertragspartners zu kennen. Bei Problemen mit der Unterkunft lassen sich Ansprüche ohne Namen und Anschrift des Anbieters nur erschwert oder gar nicht durchsetzen.
- Booking.com hatte gegen die Offenlegung der Daten privater Unterkunftgeber datenschutzrechtliche Bedenken vorgebracht. (Symbolfoto)
- Foto: appshunter.io/Unsplash
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Der OGH entschied, dass Booking.com die Identität und Kontaktdaten privater Unterkunftgeber zumindest unverzüglich nach Abschluss der Buchung bekannt geben muss. Es reicht nicht aus, diese Informationen erst auf ausdrückliche Nachfrage zu übermitteln.
„Wer einen Vertrag abschließt, muss wissen, mit wem. Nur wenn Konsumentinnen und Konsumenten ihren Vertragspartner kennen, können sie ihre Rechte im Anlassfall auch wirksam durchsetzen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Anbieter handelt“, erklärt Barbara Bauer, Juristin in der Abteilung Intervention des VKI.
Booking.com hatte datenschutzrechtliche Bedenken vorgebracht. Nach Auffassung des OGH stehen diese der Informationspflicht jedoch nicht entgegen.
„Die OGH-Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Konsumentinnen und Konsumenten und schafft mehr Transparenz bei der Buchung privater Unterkünfte über Online-Plattformen“, so Bauer.
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