Hygienevorschriften für die Gemeinderatswahl

Foto: Symbolbild: Polina Tankilevitch, Pexels
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Mit der von der Landesregierung einstimmig geänderten Gemeinderatswahlordnung, wonach am 28. Juni die Gemeinderatswahlen stattfinden, die aufgrund der Corona-Maßnahmen am 22. März abgesagt wurden, gehen sogleich einige wichtige Informationen einher. Diese betreffen sowohl notwendige Hygienevorschriften und Sicherheitsmaßnahmen als auch der Umgang mit den Wahlkarten.

Wahlkarten und Termine

Wenn nun am am 28. Juni gewählt werden kann, muss auf folgendes geachtet werden:

  • 804.095 Menschen sind wahlberechtigt. Für all jene, die ihre Stimme bei der vorgezogenen Stimmabgabe am 13. März, das betrifft 33.480 Personen, schon abgegeben haben, bleibt die Stimme bestehen. Die bisher ausgestellten Wahlkarten behalten also ihre Gültigkeit.

Wer noch nicht gewählt hat und mit Wahlkarte eine Stimme abgeben will, hat natürlich die Gelegenheit dazu: Die Wähler können die Wahlkarte ab 15. Mai beim Gemeindeamt, sowohl schriftlich als auch mündlich, bis zum 24. Juni beantragen. Am 26. Juni (bis 12 Uhr) ist das auch noch möglich, allerdings nur noch mündlich.

Neue Wahllokale und Wahlzeiten

Die Gemeindewahlbehörden können, falls erforderlich, den Ort des Wahllokales oder die Wahlzeiten ändern, damit die Wahlhandlung zur Vermeidung einer Ansteckung des Covid-19-Virus möglichst sicher durchgeführt werden kann. Die Wähler bekommen über ihren Wahlort und über die Wahlzeiten wieder eine amtliche Wahlinformation.

Der Hygiene-Leitfaden

Das Büro der Landeswahlbehörde hat unter Einbindung des Gesundheitsministeriums, der Landessanitätsdirektion sowie des Gemeinde- und Städtebundes einen Hygiene-Leitfaden für die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden ausgearbeitet:

  • Die Wahlbehörden haben zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass nur so viele Personen in das Wahllokal eingelassen werden, damit die Abstandsregel sicher eingehalten werden kann. Vor dem Eingang zum Wahllokal oder im Wahllokal soll Wählern die Möglichkeit gegeben werden, sich die Hände zu desinfizieren.
  • Jede wählende Person soll ihr eigenes Schreibgerät in die Wahlzelle mitnehmen oder bekommt ein Einwegschreibgerät im Wahllokal bereitgestellt. Die Tisch- und Stehpultflächen in der Wahlzelle sollen in kurzen zeitlichen Abständen desinfiziert werden.
  • So wie die Stimme abgegeben wird, wird empfohlen, auch das Wahllokal sofort zu verlassen. Menschenansammlungen sind zu vermeiden.
  • Es wird empfohlen, den amtlichen Lichtbildausweis beziehungsweise die amtliche Urkunde zur Identitätsfeststellung so bereitzuhalten, dass ein Kontakt mit dem Wahlbehördenmitglied vermieden werden kann (zum Beispiel: Aufschlagen der entsprechenden Seite im Reisepass).
  • Vor Eintritt in das Gebäude des Wahllokales und während des gesamten Aufenthaltes darin soll ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Neben der Verwendung eines einfachen MundNasen-Schutzes ist auch das Tragen eines Gesichtsvisiers möglich. Erst nach Verlassen des Gebäudes (nicht des Wahllokales) kann der Mund-Nasen-Schutz wieder abgenommen werden. Beim Husten oder Niesen sind Mund und Nase mit gebeugtem Ellenbogen oder ein Papiertaschentuch bedeckt zu halten und ist das Papiertaschentuch sofort zu entsorgen.
  • Es wird empfohlen, die Wahlurne so zu platzieren, dass ein nahes Aufeinandertreffen jener Person, die ihre Stimme bereits abgegeben hat und aus der Wahlzelle tritt und jener Person, deren Identität festgestellt wird bzw. der die Wahlunterlagen ausgehändigt werden, weitgehend vermieden wird. Die Wahlurne ist in regelmäßigen zeitlichen Abständen mit Einweg-Desinfektionstüchern zu desinfizieren.
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