TTIP und Co. – die Grazer zieht es auf die Straßen

- Hat viel zu tun: Gerhard Lecker, Leiter der SVA bei der LPD Steiermark
- Foto: Mediendienst
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Graz, Stadt der Demos und Versammlungen: In der vergangenen Woche zogen viele junge Grazerinnen und Grazer unter dem Motto "Junge Grazer tanzen anders" durch die City. Damit sollte unter anderem auch ein Zeichen für eine lebendige Clubkultur in der Stadt an der Mur gesetzt werden.
Fakt ist, demonstrieren und auf die Straße zu gehen ist offenbar ein nicht zu verleugnender Trend in der Landeshauptstadt. "Mit Stichtag 15. Mai haben wir im heurigen Jahr in Graz 158 bei der Behörde angezeigte Versammlungen gehabt", berichtet Gerhard Lecker, Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion Steiermark.
393 Versammlungen im Vorjahr
Im gesamten Vorjahr waren es insgesamt sogar 393 Versammlungen – "da sind aber oft auch Veranstaltungen mit nur fünf, sechs, sieben, acht Teilnehmern dabei", fährt Lecker fort. Doch die Versammlungsfreiheit ist bekanntlich ein Grundrecht und diese Tatsache macht’s für die Behörde oft schwierig. "Es gilt da genau abzuwiegen, was schwerer wiegt, der Eingriff in die Versammlungsfreiheit oder jener in die öffentlichen Interessen." Eine kleine Anzahl von Protestierern verursacht nämlich meist eine große Beeinträchtigung für die Allgemeinheit.
2.000 gegen TTIP
Die Teilnehmerzahl der meisten Versammlungen in Graz bewegt sich laut Lecker zwischen 18 und 40 Personen. Die größte Demo im heurigen Jahr war jene gegen das Freihandelsabkommen TTIP im April mit rund 2.000 Teilnehmern. "Danach folgt der Friedensmarsch mit knapp 500 Teilnehmern", erläutert Lecker. "Bei der PEGIDA-Kundgebung waren es nur zwischen 150 und 200 – die Gegenveranstaltung mit rund 1.000 Personen war da weit größer, allerdings war das keine angezeigte Versammlung."
Was ist eine Versammlung?
Eine Versammlung ist eine bestimmte Art von Zusammenkunft mehrerer Menschen (z. B. Kundgebung, Demonstration). Laut Versammlungsgesetz müssen Versammlungen schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.


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