Gesetzeswidrige Werbetafelaufstellung für Bundespräsidentenwahl
Einige der Werbetafel für die Bundespräsidentenwahl von der FPÖ stufe ich als rechtswiedrig und gefährlich ein, da sie nicht die gesetzlichen Mindestabstände einhalten und vorragende Bolzen auch zu Verletzungen führen können.
Ich finde es absolut krass, dass sich die kandidierente Person und deren Partei zum wiederholten Mal so der Öffentlichkeit präsentieren.
Hofer: NEIN DANKE
Da Anzeigen gegen diese Vergehen sicher nicht wirken, bzw. höchstwahrscheinlich im Papierkorb landen, habe ich mich deshalb entschlossen diesen Herren nicht zu wählen.
Frei nach dem Motto:
Wer nicht fähig ist, dafür zu sorgen, dass Webetafeln ordentlich aufgestellt werden, der sollte auch keine anderen "größeren Sachen" machen dürfen.
Wenn das viele andere auch aus diesem Grund tun, dann wäre das Strafe genug - oder ?
Nachfolgend einige Auszüge der entsprechenden Paragraphen.
Für das Aufstellen von Plakatständern sind von der zuständigen Verwaltungsbehörde (in Graz der Magistrat) Genehmigungen einzuholen.
Die Genehmigung unterliegt den Bestimmungen des § 82 ff StVO.
Diese lauten wie folgt:
§ 82. Bewilligungspflicht.
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
....
§ 83. Prüfung des Vorhabens.
(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen.
Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
(2) Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.
Links:
Beitrag vom Mai 2015 über zu geringen Sicherheitsabstand bei den großen Wahlwerbetafeln
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