Öffnung
Welche Regeln gelten ab 19. Mai, Ausgangsbeschränkungen fallen

Die erste Übersicht über die Regeln ab 19. Mai. | Foto: Sonja Mair
  • Die erste Übersicht über die Regeln ab 19. Mai.
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INNSBRUCK. Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“. Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

Drei G-Erklärung

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:
Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung. Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate. Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung. Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:
Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:
PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

Im Rahmen der Öffnungsverordnung wird es keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Das Haus darf also wieder rund um die Uhr ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Dennoch gilt weiterhin erhöhte Vorsicht.

Sicherheitsmaßnahmen

Der Mindestabstand von 2 Metern bleibt nahezu überall erhalten (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).

In allen neu geöffneten Bereiche müssen COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.

Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.

Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von 4 Personen zuzüglich von maximal 6 minderjährigen Kindern zulässig. Tagsüber sind Zusammenkünfte von 4 Personen indoor zuzüglich 6 minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von 10 Personen zuzüglich 10 minderjähriger Kinder.

Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert.
Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor sowie outdoor (Ausnahme bei geringer Interaktion: z.B. Zoo, Freibäder etc.)

Details

Gastronomie

  • 3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
  • Indoor pro Tisch maximal 4 Personen mit höchstens 6 Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
  • Outdoor maximal 10 Personen plus 10 Kinder
  • Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (05-22 Uhr) möglich
  • Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich

Hotellerie und Beherbergung

  • 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
  • Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit erneuert werden.

Handel und Dienstleistungen

  • Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro KundIn muss eine Fläche von 20m2 zur Verfügung stehen.
  • Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro KundIn nur 10m² nötig.
  • Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Kultur und Veranstaltungen

  • Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 20-m2-Regel
  • Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
  • Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
  • Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
  • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden

Freizeitbetriebe

  • 3-G-Regel
  • Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20 m² im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen BesucherInnen ein leerer Sitzplatz sein muss.
  • Die Registrierung von KundInnen ist indoor vorgeschrieben.

Alten- und Pflegeheime

  • 3-G-Regel für BesucherInnen
  • MitarbeiterInnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

Sport

  • Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
  • Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
  • Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
  • Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Das sagt die Regierung

Bundeskanzler Sebastian Kurz: „Am 19. Mai können wir einen großen Schritt in Richtung Normalität machen. Das erstmalige Unterschreiten von 1.000 täglichen Neuansteckungen seit sieben Monaten ist ein erfreuliches Zeichen und zeigt, wie positiv die Entwicklung ist. Auch die 7-Tages-Inzidenz liegt nun unter 100. Damit haben wir sehr gute Voraussetzungen für die Öffnungen und wir können den angekündigten Termin nächste Woche halten. Wir rechnen damit, dass sich dieser positive Trend in den nächsten Tagen auch noch fortsetzt. Gleichzeitig werden mit dem Tag der Öffnungen bereits rund 3 Millionen Menschen eine Impfung erhalten haben.“

Vizekanzler Werner Kogler: „Es freut mich besonders, dass die Bühnen und Sportplätze des Landes bald wiederbelebt werden. Kunst, Kultur und Sport bringen wieder mehr Freude in unser Zusammenleben. Trotzdem: Freude ist nicht gleich Leichtsinn und deshalb müssen wir gemeinsam verantwortungsvoll handeln: Länder, Gemeinden, Veranstalter, Sportvereine sowie jede und jeder Einzelne.“

Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein: „Diese Öffnungsschritte sind kein Geschenk; das ist auch der Lohn unserer gemeinsamen Anstrengung in den vergangenen Wochen und Monaten. Wir haben ein neues Regelwerk entworfen, dass die Lockerungen mit dem größtmöglichen Maß an Sicherheit kombiniert. Nur wenn wir uns alle daranhalten, wird das auch klappen. Ich verspreche Ihnen: Ich werde das Infektionsgeschehen streng im Auge behalten. Sollte sich an der Lage etwas ändern, werden auch wir etwas ändern. Dann wird es regional zu Einschränkungen kommen, wenn diese nötig sind. Und lassen Sie mich bitte noch einen dringenden Appell an Sie richten: Gehen Sie impfen! Das ist auch wichtig für alle, die schon eine Impfung bekommen haben. Nehmen Sie Ihren Termin für die zweite Impfung wahr! Das komplettiert Ihren Impfschutz und damit den Schutz für Sie und Ihre Mitmenschen.“

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger: „Ab 19. Mai geht es wieder auf. Gäste wie auch Gastgeber können es nicht mehr erwarten, dass es endlich losgeht. Entscheidend für Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Veranstaltungsbetriebe ist aber nicht nur das Datum, sondern vor allem, unter welchen Rahmenbedingungen geöffnet werden darf und unter welchen Voraussetzungen Gästen der Zutritt erlaubt ist. Nun liegt die Verordnung des Gesundheitsministeriums vor. Als Tourismusministerin habe ich mich dafür eingesetzt, dass die Maßnahmen praktikabel und planbar sind. Unser Ziel ist größtmögliche Freiheit bei größtmöglicher Sicherheit. Wir können früh öffnen, weil unsere bisherigen Maßnahmen gewirkt haben, weil der Impffortschritt gut ist, weil unser flächendeckendes Testangebot europaweit einzigartig ist und weil wir den Grünen Pass als eines der ersten europäischen Länder rasch national umsetzen. Das Ziel im Kampf gegen diese Pandemie ist schon zu sehen. Die letzten Meter schaffen wir auch noch gemeinsam!“

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