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Kündigung im Urlaub und was man dagegen tun kann

Im wohlverdienten Urlaub gekündigt zu werden ist niemandem zu wünschen, möglich ist es allerdings. | Foto: pixabay/Darkmoon_Art
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  • Im wohlverdienten Urlaub gekündigt zu werden ist niemandem zu wünschen, möglich ist es allerdings.
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Darf mein Chef mich im Urlaub kündigen? Gerade jetzt in der Sommerzeit drängt sich diese Frage auf. Einleitend ist anzumerken, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber auf verschiedenste Art und Weise aufgelöst werden kann. Abhängig von der Auflösungsart variieren die Rechtsfolgen.

INNSBRUCK. Die Kündigung beispielsweise kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ohne Angabe eines Grundes ausgesprochen werden. Grundsätzlich unterliegt eine Kündigung keiner Formvorschrift, was bedeutet, dass dies mündlich oder schriftlich erfolgen kann. In Ausnahmefällen liegt, etwa durch Kollektivverträge oder Arbeitsverträge geregelt, ein Schriftlichkeitsgebot vor. Die Kündigung bedarf somit einer eigenhändigen Unterschrift. Kündigungsschreiben per E-Mail oder SMS sind daher nur möglich, sofern eben keine Schriftlichkeit vereinbart wurde.

Kündigung nur mit Zugang

Wirksamkeit erlangt die Kündigung Ihnen gegenüber erst mit Zugang. Zugang bedeutet, dass sie Ihnen gegenüber persönlich ausgesprochen wurde oder das Kündigungsschreiben bei Ihnen einlangt, sodass Sie von dem Kenntnis nehmen oder Kenntnis nehmen könnten. Eine Hinterlegung beim Postamt ist grundsätzlich auch gültig, was bedeutet, dass eine Kündigung während Ihres Urlaubs rein rechtlich betrachtet zulässig ist. Das Risiko des Nichtzugangs der Kündigungserklärung trägt hier der Arbeitgeber. Auch eine Verweigerung der Annahme macht die Kündigung nicht unwirksam.

Kündigung im Urlaub, geht das? Dr. Thomas Krapf weiß Bescheid. | Foto: magdalena possert
  • Kündigung im Urlaub, geht das? Dr. Thomas Krapf weiß Bescheid.
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Im Falle der Kündigung stehen Ihnen Mittel und Wege offen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. Das angestrebte Ziel einer Anfechtungsklage an das Arbeits- und Sozialgericht ist die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses.
In einem Betrieb mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat verständigen. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, um zu der Kündigungsabsicht Stellung zu nehmen (Vorverfahren). Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Frist oder übergeht er den Betriebsrat schlichtweg, ist die Kündigung unwirksam.

Der Betriebsrat entscheidet

Der Betriebsrat kann gegen die beabsichtigte Kündigung ausdrücklich Widerspruch erheben, zustimmen oder Stillschweigen bewahren. Je nach Art der Stellungnahme resultieren unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeiten. Unabhängig von dessen Reaktion erlangt die Kündigung trotzdem Gültigkeit, sofern dieses Vorverfahren eingehalten wurde.
Anfechtungsgründe sind zum Beispiel, wenn die Kündigung aus verpönten Motiven, etwa Tätigkeit in einer Gewerkschaft, erfolgte oder sozial widrig ist.

Für Fragen oder Anliegen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf gerne zur Verfügung.

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