Neues Maßnahmenpaket
270 Millionen für die Kinderbildung und –betreuung

Neben der Einführung der Sozialstaffel für Unter-Dreijährige sowie der Evaluierung der Fachaufsicht sind noch weitere Verbesserungen verankert. | Foto: unsplash/Sigmund
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  • Neben der Einführung der Sozialstaffel für Unter-Dreijährige sowie der Evaluierung der Fachaufsicht sind noch weitere Verbesserungen verankert.
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Neben der Gesundheitspolitik ist es vor allem die Elementarpädagogik, die in Sachen Ausbau und Rundumversorgung dringenden Ausbaubedarf hat. In Graz wurde deshalb am Mittwoch ein erster wichtiger Schritt getan.

STEIERMARK. Das Thema Kinderbetreuung und Elementarpädagogik ist wieder in den Schlagzeilen – dieses Mal aber aus einem erfreulichen Grund: Mit einer Reform werden 270 Millionen Euro in die Kinderbildung und Kinderbetreuung investiert.

Noch vor dem Sommer

Bis zum Jahr 2027 will die Landesregierung 140 Millionen Euro in die Kinderbildung und Kinderbetreuung investieren. Vom Bund kommen über die 15a-Vereinbarung (Vereinbarung von Bund und Ländern) weitere finanzielle Mitteln von gut 130 Millionen Euro dazu. Macht summa summārum 270 Millionen Euro. Dazu kommen noch dringend notwendige Gehaltsverhandlungen – Ergebnisse dazu werden laut aktuellem Stand mit Jänner 2024 umgesetzt – und eine Sozialstaffel für Unter-Dreijährige mitsamt Evaluierung der Fachaufsicht, die Verbesserung versprechen will.

Reform der Elementarpädagogik: 270 Millionen werden in die Kinderbildung und –betreuung investiert. | Foto: Panthermedia/Kzenon
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Das gesamte Paket soll noch vor dem Sommer im Landtag beschlossene Sache sein, die Neuerungen wiederum mit dem Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 in Kraft treten.

Das Maßnahmenpaket umfasst sieben Punkte. Diese sind:

  1. Stufenweise Senkung der Gruppengröße: Beginnend mit dem Kinderbetreuungsjahr 2023/24 wird die Gruppenzahl von 25 Kinder auf 20 Kinder jährlich bis zum Betreuungsjahr 2027/28 um ein Kind gesenkt, alternativ dazu ist der Einsatz einer zusätzlichen Kinderbetreuerin beziehungsweise eines zusätzlichen Kinderbetreuers möglich. Das bedeutet, dass eine geringfügige Überschreitung weiterhin möglich ist. Im Sinne der Flexibilisierung sind Überschreitungsmöglichkeiten mit oder ohne zusätzlichem Betreuungspersonal möglich.

  2. Zuzahlung bei überschneidendem Einsatz von Elementarpädagoginnen und -pädagogen: In einem einstündigen Zeitraum, vorwiegend um die Mittagszeit, kann der Erhalter freiwillig zwei Elementarpädagoginnen bzw. -pädagogen gleichzeitig einsetzen. Als Anreiz, um diese pädagogisch wertvolle Maßnahme umzusetzen, wird vom Land für diesen überschneidenden Einsatz eine eigene Förderschiene geschaffen.
  3. Erleichterungen bei der Gruppenzusammenlegung: Im Bedarfsfall können Gruppen gleicher Einrichtungsart an Tages- und Wochenrandzeiten zusammengelegt werden. Bei Gruppenzusammenlegung muss eine Elementarpädagogin bzw. ein Elementarpädagoge anwesend sein. Zu Randzeiten und im Fall einer vorhergesehenen Minderausstattung kann mit einer pädagogischen Hilfskraft das Auslangen gefunden werden. Ausgenommen davon sind Kinderkrippen, Kinderhäuser, Heilpädagogischer Kindergarten und Heilpädagogische Horte.
    Die Gruppengrößen sollen sich in Zukunft verkleinern. | Foto: Predota
    • Die Gruppengrößen sollen sich in Zukunft verkleinern.
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  4. Längeres Verbleiben in der Kinderkrippe bei Entwicklungsverzögerung: Nachweislich entwicklungsverzögerte Kinder können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in welches der vierte Geburtstag des Kindes fällt, in der Krippe bleiben.
  5. Entlastungen für Tageseltern und Gemeinden: Der Arbeitsplatz von Tageseltern ist nunmehr auch in gemeindeeigenen Räumlichkeiten möglich. Die Überbrückungshilfe für Tageseltern (die Förderung bei Stundenrückgängen sowie bei geringer Auslastung) wird gesetzlich verankert.
  6. Neue Vertretungsregelung für Personal: Bei einem Ausfall des Betreuungspersonals ist für die Dauer von sechs Wochen auch der Einsatz von zwei geeigneten Aufsichtspersonen möglich. Ausgenommen davon sind Kinderkrippen, Kinderhäuser, Heilpädagogischer Kindergarten und Heilpädagogische Horte.
  7. Neuregelung der Personalförderung im Falle einer Minderausstattung: Derzeit wird den Trägern ab dem ersten Tag der Minderausstattung mit Personal die gesamte monatliche Personalförderung gekürzt. Die neue Regelung sieht vor, dass die Förderkürzung nur mehr in Ausnahmefällen als Ermessensentscheidung der Landesregierung getroffen werden kann.


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