37 Vorrangzonen Photovoltaik-Ausbau
Land Steiermark schickt Entwurf mit 824,55 ha Freifläche in Begutachtung

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Vom Land Steiermark wurde am 25. Jänner 2023 der Entwurf für das „Sachprogramm Erneuerbare Energie – Solarenergie“ vorgelegt, dies soll den weiteren geordneten Ausbau von Photovoltaikanlagen beschleunigen, durch klare Rahmenbedingungen ordnen, hochwertige Böden schützen und damit Ernährungssicherheit und Energieversorgung ermöglichen.

In den letzten Monaten wurden von einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe Flächen ausgemacht, die besonders geeignet sind, um sie rasch und effizient für Photovoltaik-Anlagen zu nutzen. Das ist notwendig, da auf dem Weg zur Klimaneutralität bereits in sieben Jahren 100 Prozent des Strombedarfs (bilanziell) aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden muss. Laut aktuellen Studien bedeutet das für die Steiermark, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 2,8 Gigawatt erforderlich sind.

Priorität: Versiegelte und vorbelastete Flächen für den PV-Ausbau nutzen
Dabei ist für die Landesregierung klar: Prioritär müssen Dach- und Fassadenflächen, bereits versiegelte Flächen (z.B. Parkplätze) und vorbelastete Flächen (Deponien etc.) herangezogen werden. So wurden schon in der Vergangenheit eine PV-Verpflichtung im Neubau festgeschrieben und Förderprogramme für innovative PV-Doppelnutzungen aufgelegt. Wird hier das gesamte Potential genutzt, gehen Bund und Länder davon aus, dass rund 40 Prozent des Ausbaubedarfes in diesen Bereichen realisierbar sein werden.

Die verbleibenden 60 Prozent müssen über Freiflächenanlagen gedeckt werden, wobei dieser Bedarf vorwiegend durch kleinere Flächen (unter zwei Hektar) bzw. bereits vorbelastete Flächen zwischen zwei und zehn Hektar (zum Beispiel: Deponieflächen, an Straßen, Eisenbahn, Abbaugebieten, Gewerbegebiete, Kläranlagen etc.) gedeckt werden soll. Die Widmung dieser Flächen fällt im Zuge der örtlichen Raumplanung in die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde und wurde mit dem neuen Raumordnungsgesetz, das eine verpflichtende Energieraumplanung vorschreibt, geregelt. Alleine im Jahr 2022 wurde so der Weg für 200 MW an installierter PV-Leistung in den steirischen Gemeinden freigemacht. Durch die neue gesetzliche Verpflichtung zur kommunalen Energieraumplanung wird der kleinteilige Ausbau in geregelten Bahnen erfolgen.

Parallel dazu gibt es Bedarf nach größeren Freiflächenanlagen mit mehr als zehn Hektar, der auf etwa 800 bis 1000 Hektar geschätzt wird. Diese Vorrangzonen werden vom Land Steiermark nun im Zuge des „Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie“ (Überörtliche Raumplanung) ausgewiesen. Diese Standorte eignen sich besonders gut für die PV-Nutzung und werden daher im landesweiten öffentlichen Interesse in Zukunft bevorzugt für die Stromproduktion mittels Photovoltaik genutzt.

In weiterer Folge wurden die potentiellen Vorrangzonen den entsprechenden Prüfungen (Umweltschutz, Naturschutz, Landwirtschaft etc.) unterzogen und das gesamte vorliegende Programm hat eine Strategischen Umweltprüfung durchlaufen. Als Ergebnis dieses Prozesses werden nun 37 Vorrangzonen in 34 Gemeinden mit einer Gesamtfläche von 824,55 ha als Verordnungsentwurf vorgelegt. Diese Flächen sind besonders geeignet, um sie rasch und effizient für Photovoltaik-Anlagen zu nutzen. 

Kriterien für die Erarbeitung des „Sachprogramms Erneuerbare Energie – Solarenergie“

  • Größe der potentiellen Vorrangzone: Mindestens zehn Hektar
  • Entfernung vom nächsten Netz-Einspeisepunkt: Maximal zehn Kilometer
  • Alle Flächen der hochwertigsten Bodenkategorien „Hochwertig“ und „Mittel-bis-hochwertig“ wurden ausgeschlossen.
  • „Mittelwertige“ Böden wurden nur herangezogen, wenn sie sich im Umkreis von maximal fünf Kilometer zu einem Einspeisepunkt befinden. Alle weiter entfernten „mittelwertigen“ wurden ausgeschlossen.
  • Vorrangig wurden Flächen aus den Kategorien „geringer bis mittlerer Bodenwert“ bzw. „geringer Bodenwert“ genutzt.
  • Alle Flächen, die zu nah an Siedlungsgebieten liegen, zu einsichtig sind, in Naturschutzzonen oder Waldgebieten liegen etc., wurden aussortiert

Die vorgeschlagenen Photovoltaik-Vorrangzonen gliedern sich wie folgt je Bezirk:
Hartberg-Fürstenfeld 245,93 ha
Leibnitz 192,76 ha
Südosteiermark 144,27 ha
Graz-Umgebung 53,22 ha
Liezen 40,81 ha
Murtal 39,97 ha
Leoben 28,29 ha
Weiz 26,16 ha
Bruck-Mürzzuschlag 22,22 ha
Deutschlandsberg 18,66 ha
Murau 12,29 ha

Name Vorrangzone Gemeinde je Bezirk und Fläche (ha)

Hartberg-Fürstenfeld 245,93 ha
Riegersdorf Großwilfersdorf 38,49 ha
Lindegg Bad Blumau 33,81 ha
Loimeth Bad Blumau 30,11 ha
Schölbing Sankt Johann in der Haide; Buch-St. Magdalena 25,60 ha
St. Johann Sankt Johann in der Haide 25,25 ha
Unterrohr Rohr bei Hartberg 22,71 ha
Fürstenfeld Fürstenfeld 19,89 ha
Hohenbrugg Bad Waltersdorf 15,72 ha
Großwilfersdorf Großwilfersdorf 13,32 ha
Oberbuch Buch-St. Magdalena 10,19 ha
Löffelbach Hartberg-Umgebung 10,84 ha

Leibnitz 192,76 ha
Tillmitsch Tillmitsch 43,76 ha
Seibersdorf Straß in Steiermark; St. Veit in der Südsteiermark 32,23 ha
Schwasdorf Allerheiligen bei Wildon 26,69 ha
Bachsdorf Lebring-Sankt Margarethen 25,77 ha
Straß Straß in Steiermark 19,13 ha
Gralla Gralla 18,88 ha
Neudorf Wildon; Fernitz-Mellach 15,44 ha
Oberschwarza Straß in Steiermark 10,86 ha

Südosteiermark 144,27 ha
Dedenitz Bad Radkersburg 45,32 ha
Gosdorf-Ratschendorf Mureck; Deutsch-Goritz 44,07 ha
Brunnsee Mureck; St. Veit in der Südsteiermark 24,43 ha
Halbenrain Halbenrain 17,22 ha
Saaz Paldau 13,23 ha

Graz-Umgebung 53,22 ha
Cargo Center Kalsdorf 17,58 ha
Dobl Dobl-Zwaring 22,37 ha
Zwaring Dobl-Zwaring 13,27 ha

Murtal 39,97
Fohnsdorf Fohnsdorf; Judenburg 25,57 ha
St. Margarethen St. Margarethen bei Knittelfeld 14,40 ha

Liezen 40,81 ha
Burgfried Lassing 13,90 ha
Weißenbach Haus 11,25 ha
Schwarzenbach Trieben 15,66 ha

Leoben
Mötschendorf Kammern im Liesingtal LE 28,29 ha

Weiz
Wünschendorf Hofstätten an der Raab WZ 26,16 ha

Bruck-Mürzzuschlag
Mürzhofen Kindberg BM 22,22 ha

Deutschlandsberg
Krottendorf Groß St. Florian DL 18,66 ha

Murau
Teufenbach Teufenbach-Katsch MU 12,29 ha

Mit dem Beschluss der Landesregierung in der Regierungssitzung am 26.01.2023 geht der Entwurf in eine achtwöchige Begutachtungsfrist (bis 23.03.2023). Nach Bearbeitung der eingegangenen Stellungnahmen soll die finale Verordnung im zweiten Quartal dieses Jahres beschlossen werden.

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