Bienengesundheit
Imkerplauderei zum Thema "Amerikanische Faulbrut"
Weiterbildung ist in Reihen der regionalen Imkerinnen und Imkern unverzichtbar. Die Bienenprofis des "Bienenzuchtverein Mureck und Umgebung" lernten kürzlich alles Wichtige rund um das Thema "Amerikanische Faulbrut".
MURECK. Der "Bienenzuchtverein Mureck und Umgebung" lebt den intensiven Austausch der Imkerinnen und Imker und forciert die Weiterbildung. Vor Kurzem hat man zu einer "Imkerplauderei" eingeladen. Nach einem Impulsvortrag von Tierarzt und Imkerkollegen Alois Hütter zum Thema "Amerikanische Faulbrut" startete ein reger Erfahrungsaustausch, wobei viele Fragen aufgetaucht sind – etwa wie man besagte Faulbrut erkennt und was genau passiert, wenn es zu einem Sperrgebiet kommt.
Seit 1910 im Seuchengesetz
Aber noch ein paar Details aus dem Vortrag von Alois Hütter. Faulbrutbeschreibungen hätte es bereits in der Antike gegeben – detaillierte Beschreibungen gab es erstmals 1805. 1904 und 1905 wurde der Erreger von Amerikanern verifiziert – daher auch der Name. 1910 wurde die Faulbrut dann in das Seuchengesetz aufgenommen. Merkmale der Faulbrut wären u.a. eine leimige und braune Flüssigkeit sowie ein unangenehmer Geruch. Es können auch die Königinnenzellen betroffen sein.
Die "Notfallkette"
Und wie ist nun der Ablauf bei einem Faulbrutverdacht bzw. dem konkreten Ausbruch? Jede und jeder, die bzw. der die "Amerikanische Faulbrut" erkennen kann, ist verpflichtet, bei Auftreten der Seuche diese auch anzuzeigen – und zwar bei der jeweiligen Bezirksbehörde. Diese erstellt in der Folge eine Verordnung. Diese Verordnung mit dem eingezeichneten 3-Kilometer-Sperrradius wird an den Amtstierarzt, die Gemeinden und den amtlichen Bienenseuchen- Sachverständigen übermittelt. Die Imkerin oder der Imker im Sperrkreis erhält seitens der Behörde einen Bescheid. Jede Imkerin und jeder Imker kann die Lage seiner Völker und ob diese im Sperrgebiet sind, im Verbrauchergesundheitsinformationssystem unter Standorte prüfen.
Das Einbringen bzw. Ausbringen von Völkern vom Sperrgebiet ist verboten. Es gilt eine zweimonatige Sperre. Es werden alle Völker im Sperrgebiet durch den Veterinär geprüft.
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