Verfassungsgerichtshof
Sicherstellung von Handys nur noch mit Richter

Künftig braucht es eine richterliche Genehmigung, ehe ein Handy beschlagnahmt werden kann. | Foto: Pixabay
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Die Sicherstellung von Mobiltelefonen ohne eine vorhergehende richterliche Bewilligung ist verfassungswidrig. Das hat der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden. Denn sie verstoße gegen das Datenschutzgesetz und das Recht auf Privatleben. Die derzeitige Bestimmung tritt mit 2025 außer Kraft.

ÖSTERREICH. Der VfGH hat mit seiner Entscheidung dem Antrag eines Kärntner Unternehmers stattgegeben, gegen den wegen des Verdachts der Untreue ermittelt wird. Die Richter halten fest, dass es ein legitimes Ziel sei, Datenträger sicherzustellen und auszuwerten, um Straftaten zu verfolgen. Auch stelle die rasche Verbreitung neuer Kommunikationstechnologien die Kriminalitätsbekämpfung vor besondere Herausforderungen, doch entsprächen die angefochtenen Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht den Anforderungen von Datenschutzgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention. "Grundrechtseingriffe müssen verhältnismäßig sein. Die Schwere des Eingriffs darf nicht größer sein als die Bedeutung des Ziels, das erreicht werden soll", so der VfGH in einer Mitteilung.

VfGH ortet Unverhältnismäßigkeit

Nach Auffassung des VfGH ist die Verhältnismäßigkeit aus mehreren Gründen nicht gewahrt. Im Unterschied zu anderen Gegenständen ermögliche der Zugriff auf einen Datenträger nicht nur ein punktuelles Bild über das Verhalten von Betroffenen, sondern einen umfassenden Einblick in wesentliche Teile des bisherigen und aktuellen Lebens. Es "können umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden, die detailreiche Rückschlüsse auf das Verhalten, die Persönlichkeit und die Gesinnung des Betroffenen zulassen".

Der Eingriff in den Datenschutz und das Privatleben sei besonders intensiv, weil eine Sicherstellung bereits bei einem Anfangsverdacht auf eine leichte Straftat möglich ist. Außerdem, weil eine Sicherstellung auch gegenüber einem nicht verdächtigten Dritten erfolgen könne und auch sämtliche Personen betroffen seien, deren Daten auf dem sichergestellten Datenträger gespeichert sind.

Richterliche Genehmigung künftig Voraussetzung

Künftig braucht es daher eine richterliche Genehmigung, bevor ein Datenträger sichergestellt werden darf. Nur so könne überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung und Auswertung vorliegen und ob die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten. Das Gericht habe im Fall der Bewilligung der Sicherstellung auch festzulegen, welche Datenkategorien und Dateninhalte aus welchem Zeitraum zu welchen Ermittlungszwecken ausgewertet werden dürfen. Der Gesetzgeber müsse bei der Neuregelung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die Grundrechte der Betroffenen gegeneinander abwägen und in Ausgleich bringen, heißt es vom VfGH. Bis 2025 hat der Gesetzgeber Zeit zur Reparatur.

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