ÖAAB-FCG AK-Räte Graz-Umgebung
„Ferien“ – bedeuten auch für viele junge Menschen, finanzielle Aufbesserung durch einen „Ferienjob“!

- hochgeladen von Peter Kirchengast
In den Ferien etwas Geld dazu zu verdienen, kann nie schaden! Schülerinnen und Schüler, aber auch Studierende sind meistens knapp bei Kasse. Da kommt ein Sommerjob sehr gelegen, jedoch müssen Bestimmungen des Arbeitsrechts beachtet und berücksichtigt werden.
Arbeiterkammerrat Peter Kirchengast aus Graz-Umgebung, dazu: „ Genau wie Beschäftigte, die einen Vollzeitjob ausüben, sind auch Ferialarbeits- oder Praktikumskräfte dem Arbeitsrecht unterworfen. Die relevanten Bestimmungen hängen einerseits vom Alter und auch von der Branche ab, in der man arbeitet“.
Die Arbeiterkammer Österreich (www.arbeiterkammer.at - Ferialjob) informiert in Form von 10 Tipps auf ihrer Homepage darüber! Natürlich informiert und berät auch der FCG Arbeiterkammerrat Peter Kirchengast über diesbezügliche Anliegen und gibt einen Auszug aus dem 10 Punkte „Tipp-Katalog“!
Kirchengast, für solche saisonbezogene Informationen an die Betroffenen sind die Arbeiterkammeräte ja da und wurden von den ArbeitnehmerInnen ja gewählt!
Tipp 1: Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen FerienjobberIn und ArbeitgeberIn. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Jedenfalls müssen ArbeitgeberIn dem/der FerienjobberIn sofort nach Aufnahme der Tätigkeit einen Dienstzettel geben: Darauf ist kurz zusammengefasst, was mündlich vereinbart wurde. Der Dienstzettel sollte unbedingt aufbewahrt werden!
Tipp 2: Arbeitszeiten und Pausen
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochenarbeitszeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe. Die tägliche Arbeitszeit darf maximal 9 Stunden betragen, die wöchentliche höchstens 45 Stunden. Jugendliche haben Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. FerialjobberInnen über 18 Jahren müssen spätestens nach 6 Stunden eine Pause einlegen.
Tipp 3: Arbeitszeit-Aufzeichnungen führen
So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßige Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben! Die AK bietet eine Arbeitsaufzeichnungen an.
Tipp 4: Wie viel bekomme ich für meine Arbeit?
Arbeiten für ein Taschengeld – das war einmal! Der Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt die Grundnorm.
Tipp 5: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld
Ob FerialarbeiterInnen anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab.
Tipp 6: Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung
Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: FerialarbeiterInnen haben einen anteiligen Urlaubsanspruch, je nach geleisteter Dienstzeit. Nach einem Monat sind das 2,5 Werktage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, kriegt am Ende Bares – in Form der Urlaubsersatzleistung. Ausnahme: Das Dienstverhältnis wurde vorzeitig ohne wichtigen Grund durch die Ferialarbeiterin, den Ferialarbeiter beendet.
Tipp 7: Checken Sie Ihre Lohnabrechnung!
Ein Gehaltszettel ist auch für FerienjobberInnen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubsersatzleistung), sollte die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden. Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren!
Tipp 8: Korrekt sozialversichert?
Schon bevor FerialjobberInnen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung geht sofort an die FerialjobberInnen. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Auch wenn junge Leute noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits ersten Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung gibt es noch eine Abmeldungskopie von der Sozialversicherung.
Tipp 9: Keine Verzichtserklärung unterschreiben!
Achtung vor Kleingedrucktem: Dort sind mitunter Verzichtserklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Überstunden umfallen.
Tipp 10: Zuckerl im Nachhinein: Der Lohnsteuerausgleich
Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.000 Euro verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können sich FerialarbeiterInnen diese mit der ArbeiternehmerInnen-Veranlagung ("Lohnsteuerausgleich") innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.
Der christliche Gewerkschafter (FCG) AK-Rat Peter Kirchengast, hofft hiermit einen kurzen Überblick über die Rechte von jungen ArbeitnehmerInnen gemacht zu haben und steht natürlich für Anfragen und Auskünfte unter Email: p.kirchengast@stvp.at bzw. Tel.: 0664/3661013, genauso wie alle anderen AK-Räte und AK-Außenstellen, zur Verfügung.
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