Wintertipps im Straßenverkehr
Worauf Autofahrer achten müssen
Nicht nur die Winterreifen sind in der kalten Jahreszeit Pflicht. Schnee am Autodach und mangelhaftes Freikratzen der Scheiben können im Straßenverkehr rechtliche Folgen haben. Der ÖAMTC klärt auf.
MURTAL/MURAU. Im Winter muss man sein Auto für den Winter ausrüsten. Winterreifen und Eiskratzer dürfen dabei nicht fehlen. Aus rechtlicher Sicht warten in der kalten Jahreszeit allerdings noch weitere Herausforderungen auf die Autofahrer:innen. Der ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried schafft Klarheit.
Mit Guckloch fahren
Ist die Frontscheibe vereist oder mit Schnee bedeckt, reicht es nicht, nur ein Guckloch freizukratzen. "Wer so fährt, muss mit gefährlich eingeschränkter Sicht und im Extremfall mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen", erklärt Nikolaus Authried. Das gilt im Übrigen auch für die vorderen Seitenscheiben und -spiegel. Wer beim Eiskratzen und Schneekehren den Motor des Fahrzeuges im Stand laufen lässt, riskiert eine Strafe. Man verursacht dadurch unnötigen Lärm und Abgase.
Schnee am Autodach
Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichen müssen vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden. Das gilt allerdings auch für das Autodach, denn herabfallender Schnee kann zur Gefahr für andere werden kann und dadurch können sich wiederum Haftungsfragen ergeben.
"Dadurch gefährden sie nicht nur sich und andere, sondern können zudem auch noch – mitunter saftig – bestraft werden."
Eingeschneite Verkehrsschilder
Sind verschneite Verkehrsschilder aufgrund ihrer Form trotzdem zu erkennen, schützt die fehlende Lesbarkeit bei einem Verstoß nicht vor Strafe. Ist der Inhalt eines eingeschneiten Zeichens bekannt, kann dessen Missachtung im Falle eines Unfalls zu einem Mitverschulden führen.
Kein Recht auf Schneeräumung
Obwohl Räumfahrzeuge Tag und Nacht im Einsatz sind, können nicht alle Straßen immer und zu jeder Zeit perfekt geräumt und gestreut sein – gerade bei permanentem Niederschlag.
"Autofahrende haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf freie Fahrbahnen und müssen ihre Fahrweise und Geschwindigkeit immer den Witterungsverhältnissen anpassen", stellt ÖAMTC-Jurist Authried klar.
Eine Haftung des Straßenerhalters für einen etwaigen Schaden, der durch eine nicht oder schlecht geräumte Straße (mit-)verursacht worden ist, besteht abseits von mautpflichtigen Straßen nur selten bzw. ist ein Ersatz nur schwer durchsetzbar.
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