Schneeräumung ist Pflicht
Anrainer müssen laut Gesetz die Gehsteige von Schnee frei halten.
Mit einiger Verspätung hat sich der Winter doch noch eingefunden. Was die einen freut, bedeutet für andere Arbeit, denn die Schneeräumung auf den Gesteigen obliegt den Grundstücksbesitzern.
Gesetzlich geregelt ist, dass von 6 bis 22 Uhr alle an eine Liegenschaft angerenzenden Gehsteige von Schnee und Eis befreit und bestreut sein müssen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern. Auch Schnee und Eis von der Straße zugewandten Dachflächen muss zur Verhinderung von Dachlawinen entfernt werden.
In der Praxis bedeutet das, entweder in aller Früh aufzustehen und zu schaufeln, oder Dritte mit der Schneeräumung zu beauftragen. Auch tagsüber ist dafür zu sorgen, dass die Gehwege frei bleiben. Wer tagsüber arbeitet und nicht zum Schaufeln kommt, muss sich also auch um eine Vertretung bemühen. Dabei ist zu beachten, dass die Bindung an die gesetzlichen Gegebenheiten vertraglich festgehalten wird.
Kommt es zu Unfällen aufgrund nicht geräumter Gehwege, haftet der Grundstückseigentümer. Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen können die Folge sein.
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