Trotz Lockerungen
3-G-Nachweis im Spital bleibt, FFP2-Pflicht auch in Ordinationen
Trotz der zahlreichen Corona-Lockerungen besteht mancherorts weiterhin FFP2-Maskenpflicht. In Gesundheitsanstalten ist außerdem ein 3-G-Nachweis erforderlich.
ÖSTERREICH. Mit 5. März hat die Bundesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen massiv gelockert. Nachlokale haben wieder geöffnet, Sperrstunde gibt es damit keine mehr. Während in Wien weiterhin für Restaurants, Bars und Clubs ein 2-G-Nachweis erforderlich ist, entfällt der G-Nachweis für die Gastronomie in den anderen acht Bundesländern komplett.
Auch die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch eingeschränkt. Die FFP2-Maske muss etwa noch in Geschäften des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Post- und Bankfilialen und Drogerien. Auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in geschlossenen Haltestellen muss die FFP2-Maske getragen werden. Die Maskenpflicht gilt auch für Krankenanstalten, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen.
FFP2-Maske zum Schutz aller
Der Österreichischen Ärztekammer (ÖAK) bereiten die Lockerungen Sorgen. Sie stellt klar, dass das Tragen einer FFP2-Maske neben Spitälern und Pflegeeinrichtungen auch weiterhin in Ordinationen und Gruppenpraxen verpflichtend ist. Betreiberinnen und Betreiber sowie Mitarbeitende müssen bei unmittelbarem Patientenkontakt ebenfalls eine FFP2-Maske tragen.
„Dies dient sowohl zum Schutz der Patientinnen und Patienten, aber auch dem Schutz unserer Gesundheitseinrichtungen und damit unser aller Versorgung“, hält die Österreichische Ärztekammer fest.
3-G-Pflicht in Spitälern
Nicht nur bei der Maskenpflicht wurde mit 5. März gelockert. Ab sofort ist bundesweit – mit Ausnahme von Wien – kein G-Nachweis mehr erforderlich. Einen Sonderfall bildet jedoch auch hier der Gesundheitsbereich. Besucherinnen und Besucher, Mitarbeitende und Dienstleistende müssen weiterhin einen 3-G-Nachweis in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erbringen.
Sie müssen demnach geimpft, genesen oder getestet sein, wobei ein Antigen-Test 24 Stunden gültig ist und ein PCR-Test 72 Stunden. Davon ausgenommen sind Begleitpersonen von Minderjährigen, Besucherinnen und Besucher von Hospiz- und Palliativstationen sowie Gebährende und ihre Begleitperson. Die Verordnung gilt vorerst bis 2. April 2022.
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