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ÖGK-Huss fordert Obergrenze für Wahlarzthonorare

Andreas Huss, Obmann der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), fordert eine gesetzliche Begrenzung der Wahlarzthonorare. | Foto: pixabay
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ÖGK-Obmann Andreas Huss fordert eine gesetzliche Obergrenze für Wahlarzthonorare nach deutschem Vorbild, da manche Ärztinnen und Ärzte laut ihm ein Vielfaches des Kassentarifs verlangen und Patientinnen und Patienten dadurch stark belastet würden. Die Ärztekammer lehnt den Vorschlag entschieden ab und verweist auf die freie Honorargestaltung im Arztberuf.

ÖSTERREICH. Die Diskussion um die hohen Kosten in der Wahlarztversorgung nimmt wieder Fahrt auf. Andreas Huss, Obmann der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), fordert eine gesetzliche Begrenzung der Wahlarzthonorare. Nach dem deutschen Vorbild soll das Honorar maximal das 2,5-Fache des Kassentarifs betragen dürfen.

"Wir sehen, dass Wahlärzte wirklich das Zehn- bis Fünfzehnfache des Kassentarifs verlangen – das ist wirklich unzumutbar", sagte Huss am Montag im Ö1-Morgenjournal. Immer häufiger gebe es Beschwerden von Patientinnen und Patienten, die trotz hoher Rechnungen nur einen Teil der Kosten von der Kasse erstattet bekommen. "Dass ein Wahlarzt mehr verlangen kann als der Kassentarif, das ist in Ordnung", so Huss. "Aber das kann nicht in den Himmel wachsen – da braucht es eine Begrenzung nach oben."

Von Seiten der Ärztekammer kommt deutliche Kritik. | Foto: Pixabay/Darko Stojanovic
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Ärztekammer weist Vorschlag zurück

Von Seiten der Ärztekammer kommt deutliche Kritik. Edgar Wutscher, Obmann der Bundeskuriere der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen, wies die Aussagen von Huss entschieden zurück.

"Dass jetzt ein Herr Huss sich bemüht, die letzten Aufrechten, die in der Wahlarztversorgung kompetent sind, auch noch zu vergraulen – das ist falsch und stimmt nicht", so Wutscher im Gespräch mit Ö1. Die Behauptung, Wahlärztinnen und -ärzte würden das Zehn- bis Fünfzehnfache des Kassentarifs verlangen, stimme nicht.

Er betonte zudem, dass der freie Arztberuf das Recht habe, Honorare selbst festzulegen. "Da hat der Arzt selbst und sonst niemand das Recht, eine Rechnung zu stellen, die seiner Meinung nach angemessen ist", sagte Wutscher. Wenn ein Honorar tatsächlich überzogen sei, gebe es ohnehin die Möglichkeit, dies bei der Ärztekammer einzuklagen.

Er betonte zudem, dass der freie Arztberuf das Recht habe, Honorare selbst festzulegen. | Foto: Unsplash/hIgeoQjS_iE
  • Er betonte zudem, dass der freie Arztberuf das Recht habe, Honorare selbst festzulegen.
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Unterschied zwischen Kassen- und Wahlärzten

Wahlärzte sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ohne Vertrag mit einer Krankenkasse. Patientinnen und Patienten bezahlen deren Leistungen zunächst selbst und erhalten anschließend einen Teil der Kosten von ihrer Krankenkasse refundiert. Diese Rückerstattung liegt jedoch meist nur bei 80 Prozent des Kassentarifs – der tatsächliche Rechnungsbetrag kann deutlich höher sein.

In den vergangenen Jahren hat sich die Zahl der Wahlarztpraxen stark erhöht, auch weil immer mehr Medizinerinnen und Mediziner das Kassensystem aufgrund von Bürokratie und Arbeitsbelastung verlassen. Die ÖGK sieht in dieser Entwicklung eine zunehmende finanzielle Belastung für Patientinnen und Patienten und fordert daher mehr Transparenz und Grenzen bei den Tarifen.

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