Verbleib oder Abschiebung
Wie es mit dem Villach-Terroristen weitergehen könnte
- Villach-Attentat: Wie es mit dem verurteilten Syrer weitergeht, ist noch unklar.
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Wie geht es mit dem in erster Instanz nicht rechtskräftig verurteilten IS-Terroristen von Villach weiter? Verliert er seinen Asylstatus? Wird er abgeschoben? MeinBezirk hat einen Asylrechtsexperten gefragt.
ÖSTERREICH. Am Landesgericht Klagenfurt ist am Mittwoch ein 24-jähriger Syrer verurteilt worden – noch nicht rechtskräftig. Er hat eine lebenslange Haftstrafe bekommen nach dem Terrorangriff in Villach, bei dem ein 14-Jähriger getötet und mehrere Passanten verletzt worden sind. Das Schwurgericht hat ihn einstimmig des Mordes, des fünffachen Mordversuchs und terroristischer Straftaten für schuldig befunden.
Ob dem Flüchtling nun sein Asylstatus aberkannt wird, und ob er dann in sein Heimatland abgeschoben wird, ist nicht ganz einfach zu beantworten. MeinBezirk hat daher bei dem Asylrechtsexperten Lukas Gahleitner-Gertz von der Asylkoordination Österreich nachgefragt.
Verlust des Asylstatus
Seiner Meinung nach ist es sehr wahrscheinlich, dass dem jungen Jihadisten der Schutzstatus aberkannt wird. Der Grund ist die besondere Schwere des Verbrechens. In einem solchen Fall muss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren beschleunigt durchführen.
- Der syrische Attentäter von Villach wird möglicherweise in Österreich bleiben.
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Wird dem 24-Jährigen der Status aberkannt, ist das noch keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine zwangsweise Außerlandesbringung. Dafür müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden.
Der Grund für die ursprüngliche Flucht, der „Verfolgungsgrund“, muss weggefallen sein, außerdem darf dem Mann im Zielstaat keine Gefahr für Leib und Leben, Folter oder unmenschliche Behandlung drohen.
Menschenrechtskonvention
Denn wenn das so ist, ist eine Abschiebung grundsätzlich unzulässig. Gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) darf der Staat niemanden einer solchen Behandlung aussetzen, das gilt absolut, also für alle Menschen, selbst wenn sie schwere Verbrechen begangen haben.
In der vorliegenden Causa müsste geprüft werden, ob dem Betroffenen Verfolgung durch das derzeitige islamistische Regime in Syrien droht. Es steht nämlich in Konkurrenz mit der Terrormiliz „Islamischer Staat“, wie Gahleitner-Gertz erklärt, und der Verurteilte sei eben dem IS "zugehörig".
Rücknahme durch Syrien fraglich
Auch stellt sich die Frage, ob Damaskus den Mann überhaupt zurücknehmen würde. Rein juristisch gesehen sind die Herkunftsländer verpflichtet, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen. In der Realität tun sie das aber nicht notwendigerweise – aus verschiedenen Gründen.
Dazu kommt das Argument der Strafrechtspflege. Der Jihadist hat eine lebenslange Haftstrafe ausgefasst und sollte sie auch tatsächlich verbüßen. Würde er in seiner Heimat freigelassen, wäre das nicht der Sinn der Sache. Wie auch immer, bevor diese Fragen beantwortet werden, muss das Urteil ohnehin in Rechtskraft erwachsen.
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