Registrierkasse: Das sind die wichtigsten Änderungen

Registrierkassenpflicht: Die Regierung hat Erleichterungen für Wirten, Bauern und Vereine beschlossen. | Foto: pixabay/Antranias – CC0 Public Domain
  • Registrierkassenpflicht: Die Regierung hat Erleichterungen für Wirten, Bauern und Vereine beschlossen.
  • Foto: pixabay/Antranias – CC0 Public Domain
  • hochgeladen von Hermine Kramer

ÖSTERREICH. Bauern, Wirte und Vereine lehnten die Pflicht zur Registrierkasse seit der Einführung 2016 ab. Die Kritik dieser Gruppen war nun erfolgreich: Rechtzeitig vor dem Sommer liefert die Regierung Erleichterungen für Gastronomie und Bauern, sowie eine unbürokratische Lösung für Vereinsfeste und Vereinsaktivitäten. Die neuen Regeln wurden am Dienstag, 21. Juni, im Ministerrat vorgelegt.

Umsätze im Freien

Die sogenannte "Kalte-Hände-Regelung" wird vereinfacht: Umsätze, die im Freien gemacht werden und 30.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, sind von der Registrierkassen- und Belegpflicht ausgenommen.

Hütten und Kreditinstitute ausgenommen

Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn die Umsätze 30.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Für Kreditinstitute entfällt die Registrierkassenpflicht, da diese ohnehin einer strengen staatlichen Kontrolle unterliegen.

Einfache Beschäftigung von Aushilfen

Wirte können Aushilfskräfte, die bereits einen Beruf haben und voll versichert sind, an jeweils 18 Tagen pro Jahr ohne Nachzahlungen an das Finanzamt oder an die Sozialversicherung beschäftigen. Bei großen Festen im Ort ist das eine Erleichterung für die Gastronomen.

Zusammenarbeit von Wirten und Vereinen

Bei kleinen Vereinsfesten wird das Angebot von Gastronomen nicht mehr dem Verein zugerechnet. Damit geht die steuerliche Begünstigung des Vereins nicht verloren. Für Vereinsmitglieder entfällt zudem die Sozialversicherungspflicht bei einer Kooperation mit einem Gastronomen.

Steuerliche Begünstigung für Vereine

Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden pro Jahr einer steuerlichen Begünstigung. Bisher galt die Begünstigung lediglich für Feste im Ausmaß von 48 Stunden pro Jahr.

Kantinenbetrieb von Vereinen

Hat die Kantine maximal 52 Tage im Jahr geöffnet und liegt der Umsatz unter 30.000 Euro pro Jahr, ist der Kantinenbetrieb von der Pflicht zur Registrierkasse ausgenommen. Vor allem Fußballvereine profitieren von dieser Änderung.

Zur Sache: Registrierkassenpflicht

Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 15.000 Euro und Barumsätzen über 7.500 Euro mussten ab dem Jahr 2016 verpflichtend ein elektronisches Aufzeichnungssystem – die Registrierkasse – verwenden. Vor allem Bauern, Wirte und Vereine lehnten diese Verpflichtung ab.

Lesen Sie auch:

* Tiroler Kommentare zur Änderung bei der Registrierkassenpflicht

Aus unserem Archiv:

* Zu viel Bürokratie: St. Antoner Schützen sagen Fest ab
* Registrierkassen: Streik am Sportplatz?
* Manfred Kainz (WKO Steiermark) zur Registrierkassenpflicht
* Heimische Jungunternehmer revolutionieren Registrierkassen

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

UP TO DATE BLEIBEN


Aktuelle Nachrichten aus Österreich auf MeinBezirk.at

Neuigkeiten aus deinem Bezirk als Push-Nachricht direkt aufs Handy

MeinBezirk auf Facebook: MeinBezirk.at/Österrreichweite Nachrichten

MeinBezirk auf Instagram: @meinbezirk.at


Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.