ÖAAB-FCG AK-Räte Graz-Umgebung
Arbeiten zur Advent- und Weihnachtszeit

Tausende Beschäftigten im Handel standen wieder anstrengende Wochen bevor! Die Vorweihnachtszeit bedeutete für diese Beschäftigten lange Samstage und viele Überstunden. Damit Handelsangestellte auch für diese Zeit zu ihrem Recht kommen, möchte die FCG Graz-Umgebung auf einige Regeln im Gesetz aufmerksam machen.

Wie steht es im Gesetz?

• An den vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offen halten. Das waren heuer der 30.11., 07.12., 14.12. und ist noch der 21.12.
• Die Regel, dass jeder 2. Samstag frei sein muss gilt für die Advent- und Weihnachtssamstage nicht. Beschäftigte im Handel können an allen vier Samstagen eingesetzt werden!
• Lehrlinge dürfen nur in Ausnahmefällen zu Überstunden herangezogen werden.

Wie viel Sie für die Arbeit an diesen Samstagen bezahlt bekommen, hängt von der Arbeitszeiteinteilung an den übrigen Samstagen im Jahr ab.

• Wenn man von Jänner bis November im Monat öfter als einen Samstag nach 13.00 Uhr gearbeitet hat, dann bekommt man an den 4 Weihnachtssamstagen ab 13 Uhr Überstunden mit 100 % Zuschlag – egal, ob Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügig beschäftigt.
• In allen anderen Fällen hat man Anspruch auf Überstunden-Zuschläge nur dann, wenn man entweder die für den Tag vereinbarte Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten hat.
• Bei Lehrlingen werden die Überstunden auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes berechnet.
• Die Öffnungszeitenzuschläge, welche an den Samstagnachmittagen von Jänner bis November für die Zeit ab 13.00 Uhr vorgesehen sind, gelten für Arbeiten an den Weihnachtssamstagen nicht!
• Aushilfskräfte, welche nur an den Weihnachtssamstagen eingesetzt werden, haben keinen Anspruch auf einen Zuschlag.

Will man für seine Überstunden lieber Zeitausgleich nehmen, vorher mit der/dem Arbeitgeber/in vereinbaren. Zwei Varianten stehen zur Auswahl:
1. Man nimmt für jede gearbeitete Stunde frei und lasst sich nur den Zuschlag auszahlen.
2. Man nimmt sich für jede gearbeitete Stunde im entsprechenden Verhältnis frei. Beispiel: für eine 100% Überstunde gibt es zwei Stunden Freizeit.

Regelung: Weihnachts- und Silvestertag 2013

• Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 14 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr. Ausnahmen gelten für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen und Christbäumen und am 31. Dezember zusätzlich der Verkauf von Feuerwerkskörpern und Lebensmitteln.
• Die ausgefallenen Stunden (wenn man sonst an diesen Tagen länger zu arbeiten hätte) müssen entlohnt werden.
• Arbeiten man am 24.12. tatsächlich nach 14 Uhr bzw. am 31.12. nach 17 Uhr, dann sind dies Überstunden.

Abschließend meint ihr FCG AK-Rat Peter Kirchengast: „Um nachträglichen Ärger zu vermeiden, sollte man genau über seine Rechte Bescheid wissen!“

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