Alle Maßnahmen im Überblick
Die neuen Corona-Regeln in Alten- und Pflegeheimen

Die neue Verordnung verstärkt neuerlich den Schutz vor Infektionen in Alten- und Pflegeheimen. Ab sofort müssen Pflegepersonal und Besucher FFP"-Schutzmasken tragen. | Foto: Pixabay/Carola68 (Symbolbild)
  • Die neue Verordnung verstärkt neuerlich den Schutz vor Infektionen in Alten- und Pflegeheimen. Ab sofort müssen Pflegepersonal und Besucher FFP"-Schutzmasken tragen.
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Am Mittwoch wurde die neue 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung im Hauptausschuss beschlossen. Seit dem 17. Dezember gilt demnach eine starke Erweiterung der MNS-Pflicht und eine weitere Verstärkung des Schutzes von BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen. Das betrifft auch alle Besucher. Außerdem gibt es klare Regeln für gemeinsame private Weihnachtsfeiern.

ÖSTERREICH. Mit 34.537 sind erstmals wieder weniger als 35.000 aktive Fälle zu verzeichnen, auch die Zahl der Hospitalisierungen (3.410) und mit schwer erkrankten Covid-Erkrankten in Intensivpflege nimmt langsam ab. Dennoch bleibe die Situation in den Intensivstationen nach wie vor sehr angespannt und weiterhin gebe es eine starke Überlastung, so Gesundheitsminister Rudi Anschober. Die neue Verordnung bringe klare Regeln für Weihnachten und Verstärkung des Schutzes für BewohnerInnen von Alten- u. Pflegeheimen.

Was jetzt in Alten- und Pflegeheimen gilt

  • Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) ist für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen bei BewohnerInnenkontakt verbindlich vorgeschrieben (gilt ab dem 18. Dezember).
  • Alle Besucher müssen eine FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) tragen und ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis vorweisen. Weiterhin ist nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. 
  • Verbindliche Testungen für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche
  • Für die BewohnerInnen müssen die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen 

Was rund um die Weihnachtsfeiertage gilt

  • Bei privaten Weihnachtsfeiern am 24. und 25. Dezember dürfen 10 Personen, zusammenkommen. Hier gibt es keine Abstands- und Maskenpflicht.
  • Dies gilt auch für den erweiterten privaten Wohnbereich (z.B. Scheunen, Garagen).
  • Bis einschließlich 23. Dezember und ab 26. Dezember gilt die Regelung wie bisher: Ausgangsbeschränkungen von 20:00 bis 06:00 Uhr, Treffen von max. 6 Erwachsenen und 6 Kindern aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum. 
  • Abstandsregeln, Maskenpflicht, Regeln für sämtliche Sportanlagen bleiben bestehen. An der Situation für den Handel, Gastronomie und Tourismus hat sich nichts geändert. Pflichtschulen und Kindergärten sind wieder im Regelbetrieb, allerdings gilt ab dem Alter von zehn Jahren eine Maskenpflicht auch im Unterricht.  
  • Wer zu Weihnachten einreisen darf erfährst du hier. 

Neue Regeln am Arbeitsplatz

  • Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wird zur Pflicht, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.
  • Ausnahmen gibt es, wenn diese Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen (z.B. SchauspielerInnen). Hier müssen organisatorische Maßnahmen (etwa die Bildung von festen Teams) ergriffen werden.

Änderungen im  Freizeit- und Kulturbereich

  • Skilifte sperren am 24.12.2020 für die Bevölkerung auf. Dabei muss bei geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (z.B. Gondeln, abdeckbare Sessellifte) beachtet werden, dass die Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden darf (d.h.in einer Gondel, die von 20 Leuten benutzt werden darf, dürfen nur 10 Leute transportiert werden). Außerdem sind verpflichtend Präventionskonzepte zu erstellen.
  • Ab 24.12.2020 dürfen außerdem Tierparks, Zoos und botanische Gärten zur Freizeitzwecken betreten werden. Neu ist, dass auch Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive und Tierparks, Zoos und botanische Gärten ein Präventionskonzept haben müssen.

Zusätzlich schafft die Verordnung eine neue Regelung im Zusammenhang mit vorgeschriebenen Tests:

  • Für Personen, die in den vergangenen drei Monaten nachweislich wegen einer COVID-19-Infektion abgesondert waren, ergibt sich keine Testverpflichtung.

Maskenpflicht an öffentlichen Orten

Die Bundesregierung weist zudem die Bundesländer an, eine MNS-Verpflichtung für stark frequentierte öffentliche Orte im Freien - wie etwa Einkaufsstraßen - zu schaffen. Hier müssen die Bezirksbehörden derartige Orte identifizieren und deutlich kennzeichnen, heißt es in der Aussendung.

"Feiertage wichtige Phase der Pandemie"

Laut Anschober seien "die kommenden Wochen mit den Feiertagen eine besonders wichtige Phase der Pandemie." Jetzt gehe es darum, dass Österreich möglichst stabil und ohne Zuwächse bei den Neuinfektionen über die Feiertage kommt. Anschober: "Mein Appell an die Bürgerinnen und Bürger ist es, in diesen Feiertagen mit oft verstärkten Menschenansammlungen besonders vorsichtig zu sein, damit die Feiertage nicht zu Risikotagen werden. MNS, Mindestabstand und Hygienemaßnahmen, das Vermeiden großer Menschenansammlung, das Verringern von Kontakten, die Durchführung von Testungen - das sind Beiträge, die jeder Einzelne erfüllen kann und die uns allen mehr Sicherheit bringen.”

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