Osterfeuer
Regeln bei Brauchtumsfeuer beachten, sonst wird es teuer

Wer das Osterfeuer aus biogenem Material entfacht und dabei für Sicherheit und Mindestabstände sorgt, kann sich daran ohne Sorgen erfreuen. | Foto: KK
  • Wer das Osterfeuer aus biogenem Material entfacht und dabei für Sicherheit und Mindestabstände sorgt, kann sich daran ohne Sorgen erfreuen.
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Alle Jahre zur Osterzeit stellt sich die Frage, was und wo man Abbrennen darf. Die Bezirkshautpmannschaft Deutschlandsberg informiert:

BEZIRK DEUTSCHLANDSBERG. Die Karwoche beginnt heuer am Palmsonntag, dem 14. April, und endet mit Karsamstag, dem 20. April. Am Abend des Karsamstages gedenken Christen in der ganzen Welt der Auferstehung Jesu und feiern dies an manchen Orten auch mit dem Entfachen eines Feuers. Es gehört geradezu zur Tradition, das Liachtl-Schau'n
Bezirkshauptmann Helmut-Theobald Müller: "Osterfeuer haben bei uns im ländlichen Raum eine lange Tradition. Wer dabei die gesetzlichen Vorgaben einhält, kann guten Gewissens dieses Brauchtum pflegen und gleichzeitig auch auf Umwelt, Sicherheit und Tierschutz achten."

Brauchtumsfeuer ist keine Müllverbrennung

Das Abhalten von Osterfeuern ist im Bezirk Deutschlandsberg gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes nach dem Bundes-Luftreinhaltegesetz von Karsamstag um 15 Uhr bis 3 Uhr früh am Ostersonntag erlaubt.
Dabei dürfen aber nur biogene Materialien, wie Holz, Baumschnitt, Grasschnitt oder Laub in trockenem Zustand verbrannt werden. Die Verbrennung von Müll (insbesondere von Altholz, wie Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbeln usw.) und nicht biogenen Materialien (alte Autoreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke usw.) oder die Verwendung von Brandbeschleunigern ist bei Brauchtumsfeuern dringend untersagt.
In jedem Fall sollte bereits länger liegendes Material umlagert werden, um Kleintieren ein Überleben zu ermöglichen.
Die Brauchtumsfeuer sind ständig zu überwachen und geeignete Löschhilfen bereitzuhalten. Darüber hinaus müssen die abgeklungenen Feuer auch nach dem Ablöschen beaufsichtigt werden.

Abstand halten, zur Sicherheit

Um die Sicherheit zu gewährleisten und eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu vermeiden sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
50 Meter zu Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrsflächen, wenn für diese keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden bzw. sofern sie nicht ausschließlich dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dienen.
100 Meter zu Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, wie Freileitungen oder Trafostationen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gütern.
40 Meter zu Baumbeständen und zu Wäldern.
Die anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen; sie zu kompostieren wäre besonders umweltfreundlich.

Hohe Geldstrafen

Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (am Karsamstag oder am 21. Juni aus Anlass von Sonnwendfeiern) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro zu bestrafen.
"Das Abrennen von biogenem Material aus Forstschutzgründen fällt nicht unter das Bundes-Luftreinhaltegesetz. Derartige Maßnahmen müssen also gesondert beurteilt werden. Sie sind daher beim Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg anzumelden", so
Norbert Seidl, Leiter des Forstfachreferates, erreichbar unter Tel.: 03462/2606-270.

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