ÖAAB-FCG AK-Räte Graz-Umgebung
Sommerzeit bedeutet auch gleich Urlaubszeit - "Meine Rechte und Pflichten" - Wie schaut`s damit aus?

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Viele genießen in den Sommermonaten ihren wohlverdienten Urlaub! Aber wie viel Urlaub bekomme ich? Wann darf ich ihn nehmen, wann verjährt er und wann bekomme ich 6 Wochen?

"Dies und das" bringt Arbeiterkammerrat Peter Kirchengast von der FCG Graz-Umgebung in Erinnerung. Kirchengast: Der Urlaub dient der Erholung und Regeneration, er soll stressfrei sein und man sollte so quasi die Seele baumeln lassen! Dennoch sollte man über seine Rechte und Pflichten bescheid wissen und das schon vor dem Urlaubsantritt!

Jede/r Arbeitnehmer/in bekommt 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem man in die Firma eintritt. In den ersten 6 Monaten wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zur Zeit der Betriebszugehörigkeit. Mit Beginn des 7. Monats hat man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen).

Ab dem 2. Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.

Der Urlaub muss zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z.B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z.B. Stornogebühren).

Eine Verjährung des Urlaubes entsteht nach Ende des 2. Urlaubsjahres! Das heißt: Sie haben 3 Jahre Zeit den Urlaub zu verbrauchen.

6 Wochen Urlaub stehen nach Vollendung des 25. anrechenbaren Dienstjahres zu! Diese müssen aber nicht alle beim aktuellen Arbeitgeber verbracht worden sein. Gemäß Urlaubsgesetz wird folgendes angerechnet:

• Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen, welche mindestens 6 Monate gedauert haben (max. 5 Jahre insgesamt)
• Schulzeiten: bis zu 4 Jahren (die 9 Pflichtschuljahre zählen nicht)
• Studienzeiten: bis zu 5 Jahren, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde (auch Fachhochschulzeiten zählen dazu)
• Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshilfegesetzes
• Zeiten einer im Inland zugebrachten selbstständigen Erwerbstätigkeit (mind. 6 Monate)

Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten, werden mit maximal 7 Jahre angerechnet. Liegen darüber hinaus Zeiten eines abgeschlossenen Studiums vor, werden hier maximal 12 Jahre angerechnet.

Im Staatsdienst (Bundesdienst) besteht ab dem 43. Lebensjahr der Anspruch auf 6 Wochen Erholungsurlaub.

Im Anhang befindet sich auch ein Merkblatt von AK-Vizepräsident Franz Gosch "Krank im Urlaub". Hier wird die persönliche Vorgangsweise, welche einzuhalten ist, aufgelistet.

Für Anfragen und Auskünfte steht AK-Rat Peter Kirchengast (FCG Regionalvorsitzender GU) gerne wie folgt zur Verfügung.
Tel.: 0664/3661013; E: p.kirchengast@stvp.at; Facebook: FCG Graz Umgebung

P.S.: Wenn Sie das gewerkschaftliche "Sommerpräsent" - einen Urlaubs-Fächer für heiße Tage - haben wollen, dann kontaktieren Sie die FCG Graz-Umgebung. Der Fächer mit der geschichtlichen Aufarbeitung der Urlaubstage in Österreich wird ihnen per Post zugesandt.
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