Gesetzeslücke wird geschlossen
Neuer Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ geschaffen
Mit 1. Dezember 2025 wurde das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) um den § 68 ergänzt, welcher künftig Drittstaatsangehörigen erlaubt, ohne Wohnsitz in Österreich tätig zu werden. Voraussetzungen:Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 Abs. 1 AuslBG durch das AMSDaueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit unbeschränktem ArbeitsmarktzugangZur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem grenznahen Betrieb Damit die Regelung auch auf Personen anzuwenden ist, die...