Barrierefreiheit: Wann eine Klage droht und was jetzt ein Aufzug können muss

Ab 1. Jänner 2016 ist es soweit. Dann müssen alle öffentlich zugänglichen Gebäude barrierefrei sein. | Foto: Getty Images
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Beschlossen wurde das Gesetz schon 2006, damit genug Zeit für den Umbau von beispielsweise Amtsgebäuden, Bahnhöfen, Schwimmbädern, Museen oder Restaurants bleibt. Für Bundesgebäude und Gebäude in Wien gibt es trotzdem noch längere Fristen.

Ab wann ist ein Aufzug eigentlich barrierefrei?

Neben dem Eingangsbereich spielen für die Barrierefreiheit die Aufzüge in den Gebäuden künftig eine zentrale Rolle. Und ab wann ist ein Aufzug barrierefrei, fragen wir Otis Österreich-Chef Roman Teichert? "Nur Aufzüge, die stufenlos erreichbar sind, bestimmte Fahrkorb-Innenmaße und selbsttätig öffnende Türen haben, eine ausreichende Bewegungsfläche vor dem Aufzug aufweisen sowie Druckknöpfe in Griffhöhe haben, sind barrierefrei."

Müssen jetzt also alle nicht-barrierefreien Aufzüge um teures Geld ausgetauscht werden? Hier gibt Teichert Entwarnung. "Fast alle bestehenden Aufzüge können durch Nachrüstungsmaßnahmen angepasst werden."

Barrierefreiheit: Wer nicht umbaut, kann auf Schadenersatz geklagt werden.

Wer nicht umbaut, kann auf Schadenersatz geklagt werden. Im Falle einer Klage kommt es laut Wirtschaftskammer zuerst zu einem kostenlosen Schlichtungsverfahren. Dabei sollen alle beteiligten Personen versuchen, sich ohne ein Gerichtsverfahren zu einigen.

Wenn nicht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Dabei wird geprüft, ob es dem Unternehmen zumutbar ist, die Barrieren zu beseitigen. Wenn ja, ist Schadenersatz zu leisten. Dazu der Wiener Rechtsanwaltskammerpräsident Michael Enzinger: „Die Höhe von Schadenersatzzahlungen wird von Gerichten festgesetzt. Erfahrungswerte dazu gibt es meines Wissens keine.“

„Mit einer Klage ist Barrierefreiheit nicht erreichbar."

Mit einer Klagsflut rechnet Enzinger aber nicht. Ebenso sieht das Martin Ladstätter, Gründungsmitglied des BIZEPS – Behindertenberatungszentrums. Denn die Österreicher seien nicht sehr klagefreudig. Außerdem: „Mit einer Klage ist Barrierefreiheit nicht erreichbar, weil das Gesetz nur Schadenersatz zuerkennt. Konkret bedeutet dies, dass ein Gericht zwar eine gewisse Summe an Schadenersatz festlegen kann, nicht aber einen Umbau anordnen. Dies ist eine sehr große Schwäche des österreichischen Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und wir fordern daher schon seit Anfang an auch einen Beseitigungsanspruch.“

"Lösungen suchen, die für beide Seiten akzeptabel sind."

Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer empfiehlt auf unsere Anfrage hin „seinen“ Bürgermeistern jedenfalls auf „Nummer sicher“ zu gehen. „Eine gewisse Grundausstattung muss vorhanden sein. Gemeinsam mit den Behinderten-Organisationen muss man hier Regelungen finden. Das ist nicht einfach und kostet sehr viel Geld, aber so findet man Lösungen, die für beide Seiten akzeptabel sind.“

Kontrolliert wird die Einhaltung des Gesetzes übrigens nicht. Ladstätter ist das ein Dorn im Auge, "dass in Österreich existierende Gesetze einfach ignoriert werden, wenn man keine Lust zur Umsetzung hat. Es ist recht typisch für Österreich, dass hier die Durchsetzung von Menschenrechten kein besonders Anliegen ist."

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