Arbeitnehmerveranlagung
Neue Regeln, wichtige Fristen & worauf zu achten ist
- Alle Jahre wieder: Wer sich noch Geld vom Finanzamt zurückholen möchte, sollte die aktuellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerveranlagung beachten. (Symbolbild)
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Mit dem Jahreswechsel rücken Fristen und Neuerungen bei der Arbeitnehmerveranlagung in den Fokus. Für 2025 gelten erweiterte Regelungen zur Telearbeit, zugleich endet mit Jahresende die letzte Möglichkeit, die Veranlagung für 2020 nachzuholen.
ÖSTERREICH. Alle Jahre wieder: Wer sich noch Geld vom Finanzamt zurückholen möchte, sollte die aktuellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerveranlagung beachten. Darauf weist die Steuerberatungsgesellschaft BDO hin. Neben neuen Begünstigungen bei der Telearbeit ist insbesondere der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag: An diesem Datum läuft die fünfjährige Frist für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2020 aus.
Beispielsweise wurde für das Veranlagungsjahr 2025 das bisherige Homeoffice-Modell ausgeweitet. Anstelle der Arbeit ausschließlich von zu Hause gilt nun der Begriff der ortsungebundenen Telearbeit. Damit können auch Arbeitstage, etwa im Kaffeehaus oder in Co-Working-Spaces, berücksichtigt werden.
Mobiliar nur für den Arbeitsplatz in der Wohnung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können weiterhin eine steuerfreie Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro pro Jahr auszahlen. Diese liegt bei maximal drei Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage. Liegt der Zuschuss unter diesem Betrag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Die relevanten Angaben werden direkt aus dem Lohnzettel übernommen.
Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar wie Schreibtisch oder Bürosessel können auch 2025 ausschließlich für einen eingerichteten Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung abgesetzt werden. Voraussetzung sind mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr. Absetzbar sind auch hier bis zu 300 Euro. Höhere Beträge werden – bei erneut erfüllten Voraussetzungen – automatisch ins Folgejahr übertragen.
Welche Ausgaben sich lohnen können
Eine Arbeitnehmerveranlagung ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Daher wichtig zu beachten: Für 2020 endet diese Frist mit 31. Dezember 2025. Besonders lohnend ist eine Veranlagung etwa bei Phasen der Arbeitslosigkeit oder höheren abzugsfähigen Kosten.
- Eine Arbeitnehmerveranlagung ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Daher wichtig zu beachten: Für 2020 endet diese Frist mit 31. Dezember 2025. (Symbolbild)
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Berücksichtigt werden können unter anderem Werbungskosten wie Fort- und Weiterbildung, Sonderausgaben etwa für bestimmte Spenden, freiwillige Pensionsversicherungen oder Steuerberatungskosten sowie außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten oder Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung von Kindern. Zusätzlich stehen verschiedene Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus zur Verfügung.
Wesentlich ist laut BDO-Expertin Julia Mäder der Zahlungszeitpunkt: "Wichtig ist, dass diese Ausgaben tatsächlich bis zum 31. Dezember 2025 bezahlt sein müssen, um in der Arbeitnehmerveranlagung 2025 berücksichtigt zu werden."
Automatische Veranlagung ohne Antrag
Pflicht zur Arbeitnehmerveranlagung besteht, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2025 über 14.448 Euro liegt und zusätzlich andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt wurden. Auch bei gleichzeitigem Bezug mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkommen ist eine Veranlagung erforderlich. Ebenso verpflichtend wird sie, wenn im Jahr 2025 mehr als 1.000 Euro an Mitarbeiterprämien oder insgesamt über 3.000 Euro an steuerfreien Mitarbeiterprämien und Gewinnbeteiligungen, etwa von mehreren Arbeitgebern, ausbezahlt wurden.
Und wie immer üblich: Wer bis Stichtag 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr einreicht und ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte, wird automatisch vom Finanzamt veranlagt. Nach zwei Jahren erfolgt eine Rückerstattung zu viel bezahlter Lohnsteuer – für das Jahr 2023 letztmals bis 31. Dezember 2025. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eigentlich eine Pflichtveranlagung bestanden hätte.
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