Kocher zu Asylwerbern
Arbeitsminister will Vfgh-Urteil umgehen
Am Mittwoch verkündete der Verfassungsgerichtshof, dass der Ausschluss von Asylwerbenden vom Arbeitsmarkt in dieser Form nicht verfassungskonform wäre. Am Donnerstag weist Arbeitsminister Kocher das AMS an, den Status Quo trotzdem beizubehalten.
ÖSTERREICH. Die Debatte über Arbeitsmarktzugang für Asylwerbende setzt sich fort. Nachdem der Verfassungsgerichtshof (Vfgh) am Mittwoch die ursprüngliche Regelung, dass Asylwerbende nur als Saisonkräfte arbeiten dürfen, als nicht rechtmäßig erklärte, hält Kocher nun an strengen Regeln fest. Für ihn scheint festzustehen, dass Asylwerbende auch zukünftig wenig bis gar keinen Jobzugang bekommen sollen. Das soll ein Erlass regeln.
"Österreicher zuerst"
"Mit dem Erlass wird klargestellt, dass Asylwerber keinen generellen Arbeitsmarktzugang haben. Vielmehr sind arbeitslose Inländerinnen und Inländer sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vorrangig zu vermitteln“, so Kocher in einer Aussendung. Das soll auch für Lehrstellen gelten. Überhaupt dürfen Asylwerbende nur dann einen Beruf ausüben, wenn sie seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und über einen Abschiebeschutz verfügen. Zudem dürfen sie nur nach einer "konsequenten Arbeitsmarktprüfung" und nach Zustimmung im AMS-Regionalbeirat beschäftigt werden. Fazit: Geht es nach Kocher, soll alles getan werden, um die offene Stelle nicht mit Asylwerbenden, sondern mit Inländern oder am Arbeitsmarkt integrierten Ausländern zu besetzen.
Kocher will Vfgh-Urteil umgehen
Ziel des Erlasses ist laut Kocher, "die bisherige strenge Praxis im Vollzug beizubehalten". Wenn also der Verfassungsgerichtshof den ursprünglichen Weg für nicht rechtmäßig erklärt, soll eben ein anderer gefunden werden, um Asylwerbende vom Arbeitsmarkt auszuschließen. Konkret soll das AMS den Unternehmen, die Asylwerber beschäftigen wollen, Ersatzarbeitskräfte aus den Reihen der bestehenden Arbeitslosen vermitteln – auch überregional.
Aufhebung aus formalen Gründen
Die Aufhebung des Erlasses aus dem Jahr 2004 erfolgte aus formalen Gründen. Erlässe sind nämlich eigentlich nur behördeninterne Weisungen. Für Asylwerbende kam jedoch dieser Erlass einem Gesetz gleich, da dadurch der Arbeitsmarktzugang verwehrt wurde. Mit der aktuellen VfGH-Entscheidung hätten für Asylwerbende jene Regeln gegolten, die es für Arbeitskräfte von außerhalb der EU gibt. Der Arbeitsmarktzugang ist nur dann zu gewähren, wenn keine geeinigte inländische oder EU-Arbeitskraft gefunden werden kann. Durch den Erlass von Arbeitsminister Kocher ist das nun nicht der Fall.
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