Waldbrandverordnung
Betrifft: Waldbrandverordnung 2015 Weiz, am 29.12.2015
V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Weiz ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 189/2013, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Weiz und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!
Diese Verordnung tritt mit 29.12.2015 in Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a, Z. 17 des Forstgesetzes 1975, idgF, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Der Bezirkshauptmann:
(Dr. Rüdiger TAUS)
(Unterschrift am Original im Akt)
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