ÖAAB-FCG AK-Räte Graz-Umgebung
„Lehrlingsausbildung – Ein Drittel der Probezeit bereits absolviert!“

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Viele Jugendliche haben Anfang September diesen Jahres mit einer Lehre begonnen. Die Unternehmen aus Graz-Umgebung sind bestrebt für diese jungen Menschen eine moderne und zeitgemäße Gestaltung der dualen Berufsausbildung sicher zu stellen, weiß der FCG-Arbeiterkammerrat Peter Kirchengast zu berichten! Doch kommt es immer wieder vor, dass Jugendliche im Laufe der angefangenen Lehrzeit zur Überzeugung kommen, dass der gewählte „Beruf“ nicht das Richtige ist und eine Lösung des Lehrverhältnisses angestrebt wird.

Kirchengast, der Christgewerkschafter aus Graz-Umgebung, gibt einige wichtige Regeln mit Rechten und Pflichten für die Lehrlinge bekannt.

Lehrvertragslösung/Probezeit

Die ersten 3 Monate der Lehrzeit gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) als Probezeit. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag vom Lehrling (auch vom Unternehmer) jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden!

Wichtige Regelungen zur Probezeit:
- Wird der Lehrling während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses in eine lehrgangsmäßige Berufsschule (Blockunterricht) einberufen, so gelten die ersten sechs Wochen der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung als Probezeit.

- Die Probezeit gilt auch dann, wenn der Lehrling bereits bei einem anderen Betrieb eine Lehre begonnen, diese jedoch vorzeitig abgebrochen hat (Vorlehrzeit).

- Probezeit ist Lehrzeit.

Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit:
- Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit unbedingt der schriftlichen Form.

- Bei Auflösung durch den minderjährigen Lehrling ist auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).

- Bei aufrechter Ehe der Eltern, die Zustimmung beider Elternteile.

- Die Auflösung des Lehrvertrags in der Probezeit, kann auch während eines Krankenstandes erfolgen.

Eine einseitige vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist nur aus bestimmten, im Berufsausbildungsgesetz genannten Gründen möglich. Eine unberechtigte Lösung kann schwerwiegende Auswirkungen für den Unternehmer haben.

Eine einvernehmliche Lösung ist jederzeit möglich, bedarf aber für ihre Rechtswirksamkeit einer Bestätigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die einschlägigen Bestimmungen bezüglich der Lehrvertragslösung belehrt wurde.

Außerordentliche Auflösung von Lehrverträgen
- Die außerordentliche Auflösungsmöglichkeit (Ausbildungsübertritt gem. § 15a BAG) ist am Ende des 12. Monats bzw. bei drei- und mehrjährigen Lehrberufen auch am Ende des 24. Monats der Lehrzeit sowohl durch den Lehrberechtigten als auch durch den Lehrling möglich.

- Zu beachten ist jedoch die Einhaltung eines genauen Verfahrens- und Fristenlaufs und eine vorgeschaltene, verpflichtende Mediation. Die Einleitung dieses Verfahrens ist jedenfalls volle 3 Monate vor dem möglichen Auflösungszeitpunkt erforderlich.

Durch den Lehrvertragsabschluss übernimmt der Lehrling gewisse Rechte und Pflichten, die im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegt sind.

Was sind die wichtigsten Pflichten des Lehrlings?
- Der Lehrling muss sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines Lehrberufes zu erlernen.

- Übertragene Aufgaben sind ordnungsgemäß durchzuführen.

- Mit seinem Verhalten ist der Besonderheit des Betriebes, Rechnung zu tragen.

- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

- Mit Werkzeug und Material muss sorgsam umgegangen werden.

- Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung ist der Lehrberechtigte oder der/die Ausbilder/in sofort zu verständigen oder verständigen zu lassen.

- Zeugnisse der Berufsschule sind nach deren Erhalt unverzüglich dem Lehrberechtigten vorzulegen, Schulhefte auf dessen Verlangen.

AK-Rat Peter Kirchengast (Vorsitzender der FCG Graz-Umgebung) verweist auf die einzelnen Informationsbroschüren der jeweiligen Arbeiterkammern in den Bundesländern und bietet für Jugendliche, aber auch für deren Erziehungsberechtigte ein diesbezügliches Informations-Service unter Tel.: 0664/3661013 bzw. Email: p.kirchengast@stvp.at an.

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