Besuchsrecht, Unterhalt und Co.: Fragen und Antworten zum Familienrecht

Viele Fragen: Die Coronakrise stellt Familien vor neue Herausforderungen. | Foto: Pixabay
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Die Coronakrise und die damit einhergehenden Ausgangsbeschränkungen stellen insbesondere Familien in Patchwork-Konstellation oder getrennt lebende Eltern, die gemeinsame Kinder haben, vor große Herausforderungen. Das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz erklärt die häufigsten Unklarheiten zu den Themen Unterhalt und Besuchsrecht.

Kontaktrecht

Frage: Darf das Kind zu seinem Elternteil, der nicht im gleichen Haushalt lebt, gebracht werden?
Antwort: Nein, aufgrund der Verordnung des Gesundheitsministeriums darf das Kind den Haushalt des Elternteils, der das Kind betreut, nicht verlassen. Kontakte sollten – wenn möglich – bis zum (derzeit) 13. April nur mittels Telefon, Skype oder ähnlichen Kommunikationsplattformen erfolgen.

Unterhalt

Frage: Kann für das Kind derzeit ein Unterhalts- oder Unterhaltsvorschussantrag gestellt werden und wird über dieses (zeitnah) auch ein Verfahren geführt?
Antwort: Ja, das ist möglich. Beide Verfahren werden derzeit auch geführt. Unterhaltsvorschüsse können bei Vorliegen eines Unterhaltstitels auch dann gewährt werden, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt (insbesondere Gerichtsbeschluss, Vereinbarung vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger).

Besuchsbegleitung

Frage: Können beziehungsweise dürfen Besuchsbegleiter, Kinderbeistände und Familienberatungsstellen derzeit ihre Dienstleistungen erbringen?
Antwort: Nein, da (wie schon oben ausgeführt) aufgrund der Verordnung des Gesundheitsministeriums das Kind den Haushalt des Elternteils, der das Kind betreut, niht verlassen darf. Gespräche können bis zum Außerkrafttreten der Verordnung (derzeit 13. April) allenfalls mittels Telefon oder anderer Kommunikationsmittel stattfinden.

Menschen in der Psychiatrie

Frage: Wie können derzeit die Rechte von Menschen, die zwangsweise in der Psychiatrie angehalten werden, gewahrten werden?
Antwort: Die psychiatrischen Abteilungen werden weiterhin von Patientenanwälten wie von Gerichten aufgesucht, um die den Patienten aus dem Unterbringungsgesetz zustehenden Rechte zu wahren. Dabei wird aber – zum Schutz vor einer möglichen Ansteckung – versucht, den persönlichen Kontakt auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ab Inkrafttreten des Covid-19-JustizbegleitG sind die Erstanhörung und mündliche Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten und unter Anwendung technischer Hilfsmittel möglich.

Ausführlichere Antworten zu diesen Fragen können auf der Website des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Graz nachgelesen werden.

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